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ZhongDe Waste Technology AG

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DGAP-News News vom 06.09.2019

ZhongDe Waste Technology AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

DGAP-News: ZhongDe Waste Technology AG / Schlagwort(e): Sonstiges

06.09.2019 / 15:17
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


ZhongDe Waste Technology AG

Frankfurt am Main

Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

 

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2016 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016 der ZhongDe Waste Technology AG, Frankfurt am Main fehlerhaft sind:

I. Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht

1. In der Konzernbilanz wurde keine Forderung gegen den Erwerber der Anteile des früheren Tochterunternehmens ChungHua Environmental Protection Assets (Holdings) Group Ltd. in Höhe von 110,7 Mio. EUR angesetzt, obwohl die Anteile am 28. Dezember 2016 auf den Erwerber übertragen wurden, dieser jedoch den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises in Höhe von 110,7 Mio. EUR noch nicht in Euro auf ein Bankkonto der ZhongDe Waste Technology AG in Deutschland gezahlt hatte. Zudem wurde keine Verbindlichkeit in Höhe 110,7 Mio. EUR gegenüber einem nicht am Anteilskauf beteiligten Unternehmen angesetzt, das Zahlungen in dieser Höhe auf ein Bankkonto des ZhongDe Konzerns in China leistete, obwohl weder eine vertragliche Beziehung bestand noch der Zweck der Zahlung aus den Zahlungsbelegen hervorging und der ZhongDe Waste Technology AG darüber hinaus zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses auch nicht bekannt war, in welcher Beziehung dieses Unternehmen zum Erwerber der Anteile des früheren Tochterunternehmens stand und folglich von einer Rückzahlungspflicht auszugehen war. Dies verstößt gegen IAS 39.14, IAS 39.17(a) und IAS 39.39 analog, wonach finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der Bilanz anzusetzen sind und erst dann ausgebucht werden dürfen, wenn die jeweiligen Rechte und Pflichten durch Erfüllung erloschen sind.

2. Die Werthaltigkeit der Vorauszahlungen an Rohstofflieferanten in Höhe von 121,0 Mio. EUR oder 79,3 % der Konzernbilanzsumme konnte nicht nachgewiesen werden. Im Konzernanhang wird in Angabe 19 zu den Vorauszahlungen auf Rohstoffe die Aussage getroffen, dass das Kreditrisiko der Handelspartner vom Vorstand als gering eingeschätzt werde. Diese Aussage basiert auf einer auf den 14. November 2016 datierenden allgemeinen Einschätzung des Kreditrisikos der Handelspartner. Allein daraus ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass bei der Aufstellung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 am 18. Mai 2018 trotz der noch nicht erfüllten und auch noch nicht rückabgewickelten Rohstofflieferverträge von der Werthaltigkeit der Vorauszahlungen ausgegangen werden konnte. Dies verstößt gegen § 238 Abs. 1 HGB, wonach die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

3. Im zusammengefassten Lagebericht werden in der Analyse der Vermögens- und Finanzlage Vorauszahlungen an Rohstofflieferanten in Höhe von 121,0 Mio. EUR, die 79,3 % der Konzernbilanzsumme ausmachen, lediglich erwähnt, aber es wird nicht erläutert, auf welche Art von Rohstoffen die Vorauszahlungen geleistet wurden und in welcher Weise sowie in welchem Zeitraum daraus zukünftig Nutzenzuflüsse generiert werden sollten. Die unterlassene Erläuterung der Vorauszahlungen verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB, wonach die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns eine umfassende Analyse zu enthalten hat, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht.

4. Im Konzernanhang wird unter den Ereignissen nach dem Bilanzstichtag berichtet, dass keine zu berücksichtigenden oder wesentliche andere Ereignisse nach dem Bilanzstichtag eingetreten seien, obwohl die Gesellschaft bis zu Aufstellung des Konzernabschlusses das geplante Rohstoffhandelsgeschäft bereits wieder eingestellt hatte, die Rohstofflieferverträge gekündigt hatte und mit den Rohstofflieferanten zudem Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Rückabwicklung der geleisteten Vorauszahlungen bestanden. Die Lieferanten erklärten sich zur Rückzahlung der Vorauszahlungen nur bereit, wenn die Rohstofflieferverträge aufgrund schwankender Rohstoffpreise nicht erfüllt werden können, ohne jedoch diese Bedingung näher zu konkretisieren. Dies verstößt gegen IAS 10.21 i.V.m IAS 10.7, wonach über die Art und die finanziellen Auswirkungen von bedeutenden Ereignissen zu berichten ist, die bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses eingetreten sind.

5. Im Konzernanhang werden als Empfänger der Vorauszahlungen für Rohstoffe die Subunternehmer genannt, deren Beauftragung bislang darin bestand, für den ZhongDe Konzern Müllverbrennungsanlagen herzustellen. Aus der Darstellung ist nicht erkennbar, ob ein Zusammenhang von Rohstoffhandel und Müllverbrennungsanlagen besteht und welche Verantwortlichkeiten und damit verbundene Risiken die Subunternehmer und der ZhongDe Konzern jeweils übernehmen. Dies verstößt gegen IAS 1.17(b), wonach Informationen in einer Weise darzustellen sind, dass sie verständlich sind.
 

II. Jahresabschluss und zusammengefasster Lagebericht

1. In der Bilanz wurde unter dem Posten Forderungen gegen verbundene Unternehmen eine Forderung gegen die Tochtergesellschaft ZhongDe (China) Environmental Protection Co., Ltd. in Höhe von 110,7 Mio. EUR aus dem Verkauf der Anteile an der ChungHua angesetzt, obwohl die Kaufpreisforderung nicht gegen die ZhongDe (China), sondern weiterhin gegen den Erwerber der Anteile der ChungHua bestand. Dieser war vertraglich verpflichtet, den noch ausstehenden Kaufpreis auf ein Bankkonto der ZhongDe Waste Technology AG in Deutschland zu zahlen, was bis zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt war. Zu den Zahlungen von umgerechnet 110,7 Mio. EUR, die ein nicht am Anteilskauf beteiligtes Unternehmen auf ein Bankkonto der ZhongDe (China) in China leistete, waren zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zudem weder der Zweck noch eine daraus abgeleitete Forderung der ZhongDe Waste Technology AG gegen ihre Tochtergesellschaft ZhongDe (China) nachgewiesen. Dies verstößt gegen § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Jahresabschluss die tatsächlich bestehenden Vermögensgegenstände zu enthalten hat.

2. Im zusammengefassten Lagebericht wird im Abschnitt zu den besonderen Risiken der ZhongDe Waste Technology AG berichtet, dass aus dem Verkauf des ChungHua-Teilkonzerns erhebliche Forderungen gegen die Tochtergesellschaft ZhongDe (China) entstanden seien und dass diese abzuschreiben seien, sofern die Tochtergesellschaft den Betrag nicht entrichten könne. Zum Bilanzstichtag bestand jedoch nach dem Verkaufsvertrag weiterhin eine Forderung gegen den Erwerber des ChungHua-Teilkonzerns auf Zahlung des Euro-Gegenwerts von 810 Mio. RMB und keine Forderung gegen die Tochtergesellschaft ZhongDe (China). Diese Darstellung im Lagebericht verstößt gegen § 289 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 HGB, wonach der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und in Bezug auf die voraussichtliche Entwicklung die zum Bilanzstichtag tatsächlich bestehenden Risiken zu beurteilen und zu erläutern sind.

3. Im Anhang wurde nicht angegeben, dass der Erwerber der Anteile der ChungHua nicht seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen war, den ausstehenden Kaufpreis im Euro-Gegenwert von 810 Mio. EUR bis zum 30. Juni 2017 auf ein Bankkonto der ZhongDe Waste Technology AG in Deutschland zu zahlen. Dies verstößt gegen § 285 Nr. 33 HGB, wonach Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, nach ihrer Art und ihren finanziellen Auswirkungen anzugeben sind.

4. In der Bilanz werden unter dem Posten Anteile an verbundenen Unternehmen sämtliche Anteile der ZhongDe (China) mit einem Buchwert von 11,0 Mio. EUR ausgewiesen. Die Werthaltigkeit dieser Anteile wurde von der ZhongDe Waste Technology AG anhand einer Discounted Cashflow-Methode beurteilt, wobei die zugrunde gelegten Cashflows und die Bestimmung des angewandten Abzinsungssatzes nicht in einer Weise dokumentiert wurden, dass ein Dritter die Plausibilität der Annahmen und Parameter nachvollziehen kann. Dies verstößt gegen § 238 Abs. 1 HGB, wonach die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage eines Unternehmens vermitteln kann.

 

Frankfurt am Main, den 06.09.2019

ZhongDe Waste Technology AG

Der Vorstand



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