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HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

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DGAP-CMS News vom 08.07.2022

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Aktienrückkaufprogramm - Bekanntgabe
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
08.07.2022 / 14:54
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Betreff: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntgabe von Informationen zu einem Rückkaufprogramm gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

 

Angaben zum Emittenten und Inhalt:

Name:  HORNBACH Holding AG & Co. KGaA

Adresse:  Hornbachstr. 11, 76879 Bornheim

Inhalt der Meldung: Aktienrückkaufprogramm

 

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Informationen zu einem Rückkaufprogramm

 

Der Vorstand der HORNBACH Management AG, der Komplementärin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA (die „HORNBACH Holding“ oder die „Gesellschaft“) mit Sitz in Neustadt (ISIN DE0006083405), hat am 8. Juli 2022 den Erwerb von bis zu 55.000 Stück eigenen Aktien durch die HORNBACH Holding gemäß § 278 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschlossen.

  1. Zweck des Rückkaufprogramms

Die erworbenen eigenen Aktien sollen Ende des Jahres 2022 im Rahmen eines Belegschaftsaktien­programms an Mitarbeiter der HORNBACH Holding bzw. Mitarbeiter von mit der HORNBACH Holding verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Das Rückkaufprogramm hat damit als seinen einzigen Zweck die Erfüllung von Verpflichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

  1. Größtmöglicher Geldbetrag, der für das Programm zugewiesen wird

Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand der HORNBACH Management AG für das Programm den Betrag von EUR 5.500.000,00 zugewiesen.

Der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Schlusskurse für die Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem jeweiligen Erwerb nicht um mehr als 10% unter- bzw. überschreiten.

Im Rahmen des Rückkaufprogramms dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

  1. Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien

Insgesamt sollen bis zu 55.000 Stückaktien der Gesellschaft erworben werden. Dies entspricht ca. 0,34% des Grundkapitals der Gesellschaft.

Pro Tag dürfen nicht mehr als 25% des jeweiligen durchschnittlichen Tagesumsatzes im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse zurückgekauft werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz ist vom durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin abzuleiten.

  1. Dauer des Programms

Das Rückkaufprogramm wird am 11. Juli 2022 beginnen und ist zeitlich bis zum Ende des Geschäftsjahres 2022/23 der Gesellschaft, d.h. bis zum 28. Februar 2023, befristet. Das Programm kann unter Wahrung der rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.

  1. Weitere Einzelheiten

Das Rückkaufprogramm soll von einem Kreditinstitut durchgeführt werden, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von der HORNBACH Holding treffen wird. Das Kreditinstitut wird sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch verpflichten, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.

Informationen zu den mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.hornbach-holding.de) im Bereich „Investor Relations“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

 

Bornheim (Pfalz), 08. Juli 2022

HORNBACH Management AG

Der Vorstand



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