VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014
Gesellschaft bildet Rückstellung auf Grund des Urteils des Schweizer Bundesgericht in erster Instanz im Streit über die Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten
Die bet-at-home.com AG (nachfolgend „Gesellschaft“) hatte am 11.07.2024 bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz entschieden hat, dass es davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es werden Rechtsmittel eingelegt. Die durchgeführte und heute abgeschlossene Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsmittel führt unter Aufgabe der bisherigen Risikobewertung gleichwohl zur Bildung von Rückstellungen in einem Betrag von rund 4,8 Mio. EUR (inkl. Zinsen). Eine bilanzielle Abbildung in der Kapitalmarktberichterstattung erfolgt auf Grund der inzwischen abgeschlossenen Aufstellung des Zwischenabschlusses zum 30.06.2024 mit Wirkung zum 30.09.2024.
Es wird weiterhin erwartet, dass der bet-at-home.com AG Konzern im laufenden Geschäftsjahr einem Brutto-Wett- und Gamingertrag zwischen 45 Mio. EUR und 53 Mio. EUR und ein EBITDA vor Sondereinflüssen (wie im Konzernabschluss zum 31.12.2023 definiert) von -1 Mio. EUR bis 2,5 Mio. EUR erreicht. Der vorgenannte Rückstellungsbetrag wird im EBITDA vor Sondereinflüssen nur insoweit berücksichtigt, wie er in Bezug auf Geschäftsaktivitäten des Geschäftsjahres 2024 gebildet wird.
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