adesso AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 4. Juni 2013 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG adesso AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 23.04.2013 15:45 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. adesso AG, Dortmund - Einladung zur Hauptversammlung ISIN DE000A0Z23Q5, WKN A0Z23Q Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Termin: Dienstag, 4. Juni 2013, 10:00 Uhr Ort: Kongresszentrum Westfalenhallen, Goldsaal, Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2012 und dem Bericht des Aufsichtsrats der adesso AG Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 21.03.2013 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.027.439,89 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 1.034.588,88 und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 2.992.851,01. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Ziff. 1 und 2 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Die Satzung der Gesellschaft wird in § 8 Ziff. 1 und 2 wie folgt neu gefasst: '1. Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. 2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit beschließen.' 6. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (Ergänzungswahlen) Sofern die Hauptversammlung der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 5 zustimmt, wird sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit dem ab Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister geltenden neuen Wortlaut von § 8 Ziff. 1 und 2 der Satzung aus sechs Anteilseignervertretern zusammensetzen, deren Amtsdauer - sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt - jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung währt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Im Hinblick auf diese Satzungsänderung sind daher drei weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Zur Herstellung eines Gleichlaufs der Amtszeiten sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats sollen die drei weiteren Mitglieder lediglich bis zum Ende der Amtszeit der bisherigen drei Mitglieder bestellt werden, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung währt, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen: 1) Herr Dipl.-Math. Heinz-Werner Richter, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Barmenia Versicherungen. Herr Richter gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. Herr Richter ist Mitglied des Vorstands der Barmenia Krankenversicherung a. G, der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG und der Barmenia Lebensversicherung a. G. (gemeinsam 'Barmenia Versicherungen'). Die Barmenia Versicherungen gehören zu den zehn größten Kunden des adesso-Konzerns. Umsätze mit den Barmenia Versicherungen beziehen sich ganz überwiegend auf Leistungen im Bereich der Beratung und Softwareentwicklung. Herr Richter ist außerdem Mitglied in zahlreichen Gremien des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ('GDV') sowie des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. ('PKV'), die zum Kundenkreis der adesso AG zählen. Die Umsätze mit dem GDV und dem PKV beziehen sich ganz überwiegend auf Leistungen im Bereich der Beratung und Softwareentwicklung. Darüber hinaus unterhält Herr Richter keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 2) Herr Rainer Rudolf, Dortmund, Geschäftsführer der Stock Informatik GmbH & Co. KG. Herr Rudolf ist Mitglied im Aufsichtsrat der jCatalog Software AG, Dortmund. Darüber hinaus gehört Herr Rudolf keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. Herr Rudolf ist dem Unternehmen als Gründer, ehemaliges Mitglied des Vorstands bis zum 30.09.2011 und als einer der Hauptanteilseigner eng verbunden, unterhält darüber hinaus aber keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 3) Herr Michael Stock, Bodenheim, Geschäftsführer der Stock Informatik GmbH & Co. KG. Herr Stock ist Mitglied im Verwaltungsrat der SoPrevent AG, Eschen, Liechtenstein. Darüber hinaus gehört Herr Stock keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. Herr Stock unterhält als geschäftsführender Gesellschafter der Stock Informatik GmbH & Co. KG geschäftliche Beziehungen zu Herrn Rainer Rudolf, ebenfalls Geschäftsführer der Stock Informatik GmbH & Co. KG und wesentlich an der adesso AG beteiligter Aktionär. Darüber hinaus unterhält Herr Stock keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Die Wahl soll gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. Die Kandidatur von Herrn Rainer Rudolf erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG auf Vorschlag des Aktionärs und Vorsitzenden des Aufsichtsrats Prof. Dr. Volker Gruhn, der mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält. Der Aufsichtsrat hat sich diesem Wahlvorschlag angeschlossen. Die Empfehlung von Ziffer 5.4.2 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex, wonach dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören sollen, wird auch im Falle einer Wahl von Herrn Rainer Rudolf eingehalten, da dem Aufsichtsrat keine weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder angehören. Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt Eintragung der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister der Gesellschaft. Sollte es nicht zu dieser Eintragung kommen, bleibt der Beschluss gegenstandslos. Der Aufsichtsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung schlägt als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz auch in dem auf sechs Mitglieder erweiterten Aufsichtsrat Herrn Prof. Dr. Volker Gruhn vor (vgl. Ziff. 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex). 7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOSU AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der e-Spirit AG Die adesso AG (nachfolgend auch 'adesso') und die e-Spirit AG (nachfolgend auch 'e-Spirit'), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG, haben am 14.03.2013 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der e-Spirit AG hat folgenden Inhalt: Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG, Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 20663 - nachfolgend 'adesso' genannt - und der e-Spirit AG, Barcelonaweg 14, 44269 Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 20399, - nachfolgend 'e-Spirit' genannt - - adesso und e-Spirit nachfolgend auch einzeln 'Vertragspartei' oder gemeinsam 'Vertragsparteien' - Die adesso ist die alleinige Gesellschafterin der e-Spirit. Durch den nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag soll sich die e-Spirit verpflichten, ihren gesamten Gewinn jeweils an die adesso abzuführen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: § 1 Gewinnabführung/Verlustübernahme (1) Die e-Spirit verpflichtet sich, erstmals für ihr laufendes Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der e-Spirit erfolgt ist, - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. (2) - ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, an die adesso abzuführen. (2) Die e-Spirit kann mit Zustimmung der adesso Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der adesso aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung anderer Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. (3) Die adesso ist gegenüber der e-Spirit entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet. (4) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der e-Spirit. Die sich aus der Abrechnung ergebende Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme entsteht zum Bilanzstichtag der e-Spirit und ist zu diesem Zeitpunkt fällig. (5) Die Zahlungsverpflichtung ist spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der e-Spirit zu erfüllen. Sie wird ab Fälligkeit bis zum Ausgleich der Forderung durch Zahlung oder durch Buchung auf die zwischen der adesso und der e-Spirit regelmäßig geführten Verrechnungskonten gem. §§ 352, 353 HGB verzinst. § 2 Wirksamwerden und Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterver-sammlung der e-Spirit und der Zustimmung der Hauptversammlung der adesso abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der e-Spirit und gilt rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres der e-Spirit, in dem dieser Vertrag wirksam wird. (2) Der Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der e-Spirit, in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der e-Spirit erfolgt, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich mit gleichem Kündigungsrecht jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Sofern das Ende der Laufzeit nach Satz 1 oder einer Verlängerung nach Satz 2 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der e-Spirit fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die adesso ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der e-Spirit zusteht oder die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach der jeweils geltenden Fassung der entsprechenden Regelungen des Körper-schaftsteuergesetzes nicht mehr vorliegen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für die adesso zudem zulässig, wenn eine der Vertragsparteien nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgewandelt wird und der Vertrag hierdurch nicht bereits als rechtliche Folge der Umwandlung beendet wird. Die adesso ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der e-Spirit bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet. Gleichfalls ist die e-Spirit nur zur Abführung ihres anteiligen Gewinns bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet. (4) Wenn der Vertrag endet, hat die adesso den Gläubigern der e-Spirit entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. § 3 Schlussvorschriften (1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Dortmund, den 14. März 2013 ______________________ adesso AG (- gesetzl. vertr. d. d. Mitglied des Vorstands Herrn Christoph Junge -) Dortmund, den 14. März 2013 ______________________ e-Spirit AG (- gesetzl. vertr. d. d. Mitglied des Vorstands Herrn Jörn Bodemann -) Der Vorstand der adesso AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 a AktG zusammen mit dem Vorstand der e-Spirit AG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Da es sich bei der e-Spirit AG um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG handelt, war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein Ausgleich gemäß § 304 AktG wird nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht vorzusehen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Dokumente zusammen mit weiteren der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) zur Einsichtnahme der Aktionäre veröffentlicht: - Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der e-Spirit AG - Der gemeinsame Bericht des Vorstands der adesso AG und des Vorstands der e-Spirit AG gemäß § 293 a AktG - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adesso AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der e-Spirit AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 04.06.2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der adesso mobile solutions GmbH Die adesso AG (nachfolgend auch 'adesso') und die adesso mobile solutions GmbH (nachfolgend auch 'adesso mobile solutions'), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG, haben am 14.03.2013 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der adesso mobile solutions GmbH ist inhaltsgleich zum Gewinnabführungsvertrag mit der e-Spirit AG, der unter dem vorstehenden TOP 8 im Wortlaut wiedergeben ist. Es ändern sich lediglich 'Firmierung und Kurzform', 'Anschrift', 'HRB-Nummer' sowie die 'Vertragspartner (Unternehmensvertreter)'. Auf eine erneute Abbildung des Wortlauts wird an dieser Stelle im Sinne einer übersichtlicheren Darstellung verzichtet. Der Vorstand der adesso AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der adesso mobile solutions GmbH einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Da es sich bei der adesso mobile solutions GmbH um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG handelt, war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein Ausgleich gemäß § 304 AktG wird nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht vorzusehen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Dokumente zusammen mit weiteren der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) zur Einsichtnahme der Aktionäre veröffentlicht: - Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der adesso mobile solutions GmbH - Der gemeinsame Bericht des Vorstands der adesso AG und der Geschäftsführung der adesso mobile solutions GmbH gemäß § 293 a AktG - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adesso AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 - Die Jahresabschlüsse der adesso mobile solutions GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 04.06.2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. - Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der percision GmbH Die adesso AG (nachfolgend auch 'adesso') und die percision GmbH (nachfolgend auch 'percision'), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG, haben am 14.03.2013 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der percision GmbH ist inhaltsgleich zum Gewinnabführungsvertrag mit der e-Spirit AG, der unter dem vorstehenden TOP 8 im Wortlaut wiedergeben ist. Es ändern sich lediglich 'Firmierung und Kurzform', 'Anschrift', 'HRB-Nummer' sowie die 'Vertragspartner (Unternehmensvertreter)'. Auf eine erneute Abbildung des Wortlauts wird an dieser Stelle im Sinne einer übersichtlicheren Darstellung verzichtet. Der Vorstand der adesso AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der percision GmbH einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Da es sich bei der percision GmbH um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG handelt, war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein Ausgleich gemäß § 304 AktG wird nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht vorzusehen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Dokumente zusammen mit weiteren der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) zur Einsichtnahme der Aktionäre veröffentlicht: - Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der percision GmbH - Der gemeinsame Bericht des Vorstands der adesso AG und der Geschäftsführung der percision GmbH gemäß § 293 a AktG - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adesso AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 - Die Jahresabschlüsse der percision GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 04.06.2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. - Beschlussfassung über Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 3 Ziffer 8 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2013) Das in § 3 Ziffer 8 der Satzung der Gesellschaft enthaltene genehmigte Kapital I, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 2.857.266,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, von der bislang noch kein Gebrauch gemacht worden ist, läuft am 19. Mai 2013 aus. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen entsprechend rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Durch Neufassung von § 3 Ziffer 8 der Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen: '8. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2018 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.873.858,00 durch Ausgabe von insgesamt 2.873.858 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, b) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen, Lizenzrechten oder Forderungen ausgegeben werden oder c) soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 574.771,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der 'Höchstbetrag') nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die nach dem 4. Juni 2013 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrecht ausgegeben werden, oder die nach dem 4. Juni 2013 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 3. Juni 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2013) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Die in Buchstabe b) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Lizenzrechten oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Lizenzrechte oder Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10 % des derzeitigen Grundkapitals (EUR 574.771,00) und 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein Bezugsrecht an diesen eingeräumt wird. Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut eigene Aktien oder Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt. Anzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 5.747.716 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 28. Mai 2013 bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis haben in Textform unter der nachstehenden Adresse der Gesellschaft zu erfolgen: adesso AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 309037-4675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 14. Mai 2013, beziehen. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Stimmrechtsvertretung Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Wir bitten daher unsere Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: hvvollmacht2013@adesso.de Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 4. Mai 2013, zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu senden: adesso AG Vorstand Herrn Christoph Junge Stockholmer Allee 24 44269 Dortmund Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.adesso-group.de zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 20. Mai 2013, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat. adesso AG Vorstand Herrn Christoph Junge Stockholmer Allee 24 44269 Dortmund Telefax: +49 231 930-8996 E-Mail: ir@adesso.de Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) abrufbar. Dortmund, im April 2013 adesso AG / Der Vorstand 23.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de Sprache: Deutsch Unternehmen: adesso AG Stockholmer Allee 24 44269 Dortmund Deutschland Telefon: +49 (0) 231 930-9330 Fax: +49 (0) 231 930-8996 E-Mail: ir@adesso.de Internet: www.adesso-group.de ISIN: DE000A0Z23Q5 WKN: A0Z23Q Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service |