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DGAP-AGM News vom 15.05.2014

BUWOG AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach § 82 Abs. 9 BörseG

BUWOG AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
15.05.2014 18:37

Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
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Wien, 15. Mai 2014

Bekanntmachung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG

BUWOG AG: Veröffentlichung einer Sonstigen
Zulassungsfolgepflicht nach § 82 Abs. 9 BörseG

BUWOG AG
ISIN: AT00BUWOG001

In der am 15. Mai 2014 abgehaltenen außerordentlichen Hauptversammlung der BUWOG AG wurden zu Tagesordnungspunkt 3 (kurz "Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien") folgende Beschlüsse gefasst wurden:

1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Der Gegenwert je Aktie darf die Untergrenze von EUR 0,10 nicht unterschreiten. Der höchste Gegenwert je Aktie darf nicht mehr als 15% über dem arithmetischen Mittel der beiden durchschnittlichen nach Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft der vorangegangenen zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse und der Wiener Börse liegen. Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster     Gegenwert für den Rückerwerb.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt     werden.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Gemäß dieser Ermächtigung eingezogene eigene Aktien sind von der 10%-Grenze gemäß Punkt 1. des Beschlusses abzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Über die BUWOG Group 
Die BUWOG Group ist der führende deutsch-österreichische Komplettanbieter im Wohnimmobilienbereich und blickt auf eine mittlerweile rund 60-jährige Erfahrung zurück. Nach der im Februar 2014 bekannt gegebenen Großakquisition in Deutschland zählt sie auch zu den wichtigsten Playern am deutschen Markt. Insgesamt verfügt die BUWOG Group über ein hochwertiges Portfolio mit rund 54.000 Wohnungen, (je rund die Hälfte in Österreich und Deutschland). Als Bauträger zeichnet sie bislang für die Errichtung von mehr als 35.000 Wohnungen verantwortlich.


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