Berlin, 20. Februar 2019 - Der Vorstand der Delivery Hero SE ("Delivery Hero") hat gestern mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabe von neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des bestehenden Aktienoptionsprogramms für gegenwärtige und frühere Mitarbeiter, Organmitglieder und Supporter von Delivery Hero und ihrer Tochtergesellschaften beschlossen. Bis zu 1.521.328 neue auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) ("Neue Aktien"), dies entspricht ca. 0,82 % des Grundkapitals von Delivery Hero, werden an Bezugsberechtigte des Aktienoptionsprogramms ausgegeben, die ihre Bezugsrechte ausgeübt haben. Das Grundkapital von Delivery Hero wird durch teilweise Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals, das für diesen spezifischen Zweck geschaffen worden ist, um bis zu EUR 1.521.328,00 von EUR 185.930.494,00 auf bis zu EUR 187.451.822,00 erhöht. Die Neuen Aktien werden, wie alle sonstigen ausstehenden Aktien der Delivery Hero, vom 1. Januar 2018 an voll gewinnanteilsberechtigt sein, zum Handel zugelassen und in die bestehende Notierung der Delivery Hero-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.
Ungefähr 1,46 Mio. dieser Neuen Aktien werden auf Weisung und für Rechnung einzelner Optionsberechtigter im Wege eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) institutionellen Investoren zum Kauf angeboten, u. a. damit die Optionsberechtigten die Ausgabepreise und Ertragsteuern finanzieren können. Mitglieder des Vorstands von Delivery Hero haben mit Ausnahme von CFO Emmanuel Thomassin, der erstmals 40.000 Aktienoptionen (entsprechend ca. 16,3 % seiner insgesamt ausübbaren Aktienoptionen) ausgeübt hat und beabsichtigt eine entsprechende Anzahl zu verkaufen, keine weiteren Aktienoptionen ausgeübt. Mitglieder des Aufsichtsrats von Delivery Hero halten keine Aktienoptionen. Sole Bookrunner für diese Platzierung von Aktien ist die UniCredit Bank AG.
Wichtige Hinweise
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Hinsichtlich der zu platzierenden Aktien der Gesellschaft wurde - ausschließlich für den Zweck der Produktüberwachungsanforderungen gemäß (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der geltenden Fassung ("MiFID II"), (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II und (c) lokalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jeglicher vertraglichen, deliktsrechtlichen oder sonstigen Haftung, der ein "Konzepteur" (im Sinne der MiFID-II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in diesem Zusammenhang unterliegen könnte - ein Produktfreigabeverfahren durchgeführt, das ergeben hat, dass die Aktien, die im Rahmen der Platzierung angeboten werden (die "Angebotenen Aktien") (i) mit einem Endkunden-Zielmarkt aus Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien (jeweils im Sinne der MiFID II) erfüllen, vereinbar sind, und (ii) für den Vertrieb über alle gemäß der MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind (die "Zielmarktbestimmung"). Ungeachtet der Zielmarktbestimmung sollten Vertreiber Folgendes beachten: Der Kurs der Angebotenen Aktien der Gesellschaft kann sinken und Anleger könnten einen Teil ihres investierten Betrages verlieren oder einen Totalverlust erleiden. Die zu Angebotenen Aktien der Gesellschaft bieten keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz. Eine Anlage in die Angebotenen Aktien ist nur für Anleger geeignet, die keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz benötigen und die (alleine oder mithilfe eines geeigneten Finanz- oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Vorteile und Risiken einer solchen Anlage zu beurteilen, und die über ausreichende Mittel verfügen, um eventuelle Verluste, die aus einer solchen Anlage entstehen, zu verkraften. Die Zielmarktbestimmung berührt nicht die Anforderungen etwaiger vertraglicher, gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf die Privatplatzierung. Ferner ist zu beachten, dass die Joint Bookrunners in der Privatplatzierung ungeachtet der Zielmarktbestimmung nur Anleger vermitteln werden, die die Kriterien für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien erfüllen.
Zur Klarstellung: Die Zielmarktbestimmung ist weder (a) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit im Sinne der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Aktien der Gesellschaft zu investieren, diese zu erwerben oder irgendeine sonstige Handlung in Bezug auf diese vorzunehmen. Jeder Vertreiber ist dafür verantwortlich, den Zielmarkt hinsichtlich der Angebotenen Aktien eigenständig zu bestimmen und geeignete Vertriebskanäle festzulegen.
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