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DGAP-PVR News vom 08.04.2011

EVN AG: Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 BörseG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

EVN AG 

08.04.2011 13:26

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



EVN AG teilt mit, dass NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH i.Gr. mit Sitz in Stuttgart, Geschäftsadresse Richard-Wagner-Str. 15, D-70184 Stuttgart, gegründet am 5.4.2011 und einzutragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart ('NECKARPRI-Bet'), gem. § 91 Abs 1 Z 1 iVm § 92a Abs 1 BörseG und gem. § 92 Z 1 iVm § 91 Abs 1 Z 1 iVm § 92a Abs 1 BörseG den mittelbaren Erwerb folgender Stimmrechte an EVN AG bekanntgegeben hat:
1.Mit Beteiligungsmeldung vom 18. Februar 2011 hat die NECKARPRI GmbH, Stuttgart ('NECKARPRI') gem. § 91 Abs 1 BörseG bekannt gegeben, dass sie den Anteil von rund 45,006 % des Grundkapitals und (gem. § 91 Abs 1a BörseG) der Stimmrechte (d.s. 112.517.569 Stimmrechte) der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe ('EnBW') erworben hat. Durch diesen Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an EnBW haben NECKARPRI und das Land Baden-Württemberg ('BW'), das 100 % der Anteile an NECKARPRI hält, am 17.2.2011 - durchgerechnet auf Basis einer zwischen OEW Energie-Beteiligungs GmbH, Ravensburg ('OEW GmbH'), Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, Ravensburg ('OEW Zweckverband'), NECKARPRI und BW syndizierten Stimmrechtsbeteiligung von rund 90,012 % der Stimmrechte der EnBW und einer Beteiligung der EnBW am Grundkapital und (gem. § 91 Abs 1a BörseG) an den Stimmrechten der EVN von 32,47 % - eine mittelbare kontrollierende Beteiligung an EVN in Höhe von rund 32,47 % der Stimmrechte (unter Voraussetzung einer Vollzugsrechnung) gem. § 91 Abs 1 Z 1 BörseG erlangt. Damit wurde die Schwelle von 30 % aber nicht von 35 % der Stimmrechte überschritten.

2.Am 5.4.2011 hat NECKARPRI die NECKARPRI-Bet als Alleingesellschafterin gegründet und den bislang von NECKARPRI gehaltenen Anteil von rund 45,006 % des Grundkapitals und (gem. § 91 Abs 1a BörseG) der Stimmrechte und damit 112.517.569 der Stimmrechte der EnBW eingebracht. Ebenfalls am 5.4.2011 ist die NECKARPRI-Bet in die bereits zwischen OEW GmbH, OEW Zweckverband, BW und NECKARPRI bestehende Aktionärsvereinbarung (die 'Aktionärsvereinbarung') eingetreten. Die Aktionärsvereinbarung beinhaltet u.a. auch Regelungen über die abgestimmte und teilweise einheitliche Ausübung von Stimmrechten (Stimmbindung), wodurch gem. § 92 Z 1 BörseG die Stimmrechte der OEW GmbH und der NECKARPRI-Bet für Zwecke des § 91 Abs 1 BörseG zusammenzurechnen sind.

3.Durch diesen Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an EnBW hat NECKARPRI-Bet am 5.4.2011 eine mittelbare kontrollierende Beteiligung an EVN in Höhe von rund 32,47 % der Stimmrechte (unter Voraussetzung einer Vollzurechnung und unter Nichtberücksichtigung eigener Aktien gem. § 91 Abs 1a BörseG) erlangt. Damit hat NECKARPRI-Bet die Schwelle von 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 % und 30 %, aber nicht von 35 % der Stimmrechte überschritten.
4.Durch die Einbringung der bislang von NECKARPRI gehaltenen Beteiligung an der EnBW in die NECKARPRI-Bet und damit mittelbar an der EVN sowie den gleichzeitigen Eintritt der NECKARPRI-Bet in die Aktionärsvereinbarung verändert sich die Zahl der mittelbar durch NECKARPRI, OEW GmbH, OEW Zweckverband und BW ausübbaren Stimmrechte nicht.


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