Mitteilung gemäß § 43 WpHG
Am 30. September 2022 hat Herr Lucas-Christopher Haaß, Deutschland, der FUCHS PETROLUB SE, Mannheim, mitgeteilt, dass seine Stimmrechtsbeteiligung unter anderem die Meldeschwelle von 10 % der Gesamtstimmrechte der Gesellschaft überschritten hat. Das Überschreiten der Meldeschwelle beruht auf einer erstmaligen Zurechnung von Stimmrechten infolge eines abgestimmten Stimmverhaltens (§ 34 Abs. 2 WpHG) und nicht auf einem Erwerb von Aktien.
Nach § 43 Abs. 1 WpHG hat der Mitteilende Lucas-Christopher Haaß die FUCHS PETROLUB SE am 30. September 2022 wie folgt informiert:
Mit dem Stimmrechtserwerb verfolgte Ziele (§ 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
- Der der Stimmrechtszurechnung zugrundeliegende Sachverhalt dient weder der Umsetzung strategischer Ziele noch der Erzielung von Handelsgewinnen.
- Der Mitteilende strebt gegenwärtig nicht an, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erlangen.
- Der Mitteilende strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Emittenten an.
- Der Mitteilende strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdmittelfinanzierung sowie auf die Dividendenpolitik an.
Herkunft der verwendeten Mittel (§ 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Die Stimmrechte, die zum Überschreiten der gesetzlichen Meldeschwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 50 % führen, werden dem Mitteilenden wegen eines abgestimmten Verhaltens nach § 34 Abs. 2 WpHG zugerechnet. Das Überschreiten dieser Meldeschwellen erfolgte mithin nicht durch Stimmrechtserwerbe unter Einsatz von Eigen- oder Fremdmitteln.