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Infineon Technologies AG

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Pressemitteilung vom 25.10.2005

Infineon erwirkt einstweilige Verfügung gegen IG Metall

München, 25.Oktober 2005 – Die Infineon Technologies AG hat heute beim Amtsgericht München die gestern eingereichte einstweilige Verfügung gegen das gesetzwidrige Vorgehen der IG Metall erwirkt. Dr. Reinhard Ploss, Group Vice President und General Manager der Automotive, Industrial und Multimarket Group bei Infineon München dazu: „Die IG Metall-Mitglieder haben sich seit Beginn des Streiks zum Teil immer wieder grob rechtswidrig verhalten. Arbeitswillige sind durch Anspucken, Pöbeleien und Beleidigungen eingeschüchtert und teilweise mit körperlicher Gewalt vom Zutritt zum Werksgelände abgehalten worden. Das Gericht hat unsere Auffassung geteilt, dass die Streikenden hier Rechtsbruch begehen und eine einstweilige Verfügung erlassen, die unseren Mitarbeitern freien Zugang zum Gelände ermöglicht.“
 
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Auszug aus der einstweiligen Verfügung
 
Im Wortlaut heißt es in der einstweiligen Verfügung: „Den Antragsgegnern [  ] wird für die Dauer des eingeleiteten Arbeitskampfes untersagt
1.         für die Dauer des von der Antragsgegnerin [ ] am 24.10.2005 im Werk der Antragsstellerin in München-Perlach, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München eingeleiteten Arbeitskampf untersagt, die Ein- und Ausgänge dieses Werkes an
  • dem Haupteingang Süd am U- und S-Bahnhof Neuperlach-Süd,
  • der Fahrzeugeinfahrt West an der Carl-Wery-Straße,
  • der Pkw-Zufahrt Nord (Kantine) am Otto-Hahn-Ring,
  • dem Haupteingang Nord am Otto-Hahn-Ring,
  • dem Personenzugang Nordost,
  • dem Personenzugang Ost und
  • dem Personenzugang Südost,
insgesamt, zumindest aber an einzelnen von ihnen auf eine Art – insbesondere durch dichtgestellte Streikpostenketten, Menschenansammlungen, Fahrzeuge und Bierbänke - zu blockieren, dass Zutrittswilligen, wie insbesondere arbeitsbereiten Konzernangehörigen, Lieferanten, Kunden, Besuchern und ihren jeweiligen Fahrzeugen kein mindestens 4 m breitere sowohl auf dem Erdboden als auch im Luftraum darüber freier und von Kontrollen gleich welcher art nicht gestört Zu- oder Abgang verbleibt.
 
2.      [  ]  wird untersagt, organisatorische Maßnahmen zu treffen oder Anweisungen zu erteilen, die eine Blockade der in Ziff. 1 umschriebenen Art zur Folge haben.
 
3.      [  ] wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft auf Streikende als auch auf Streikposten einzuwirken, um diese ihrerseits von Blockaden der in Ziff. 1 umschriebenen Art abzuhalten oder zu deren Aufhebung zu bewegen.
 
4.      Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote in Ziff. 1 – 2 wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
 
5.      Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
 
6.      Streitwert Euro 4.000.-
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