LANXESS Aktiengesellschaft
Köln
WKN 547040 ISIN DE0005470405
Wir berufen hiermit die
ordentliche Hauptversammlung
der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln ein
auf Mittwoch, den 24. Mai 2023, um 10:00 Uhr MESZ.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der
Gesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln. Die Aktionäre werden gebeten, die Ausführungen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
in Abschnitt II. zu beachten.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 mit dem zusammengefassten
Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft und für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Die Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Das Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt wird dort eine Woche vor der Versammlung
veröffentlicht.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 517.973.109,02 wie folgt
zu verwenden:
– |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,05 je dividendenberechtigter Stückaktie |
90.663.618,15 EUR, |
– |
Gewinnvortrag |
427.309.490,87 EUR, |
Bilanzgewinn insgesamt |
517.973.109,02 EUR. |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des Beschlussvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien (86.346.303) zugrunde gelegt.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung
ein an diese Änderung wie folgt angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter
Stückaktie von EUR 1,05 bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am Dienstag, den 30. Mai 2023.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahlen zum Prüfer für das Geschäftsjahr 2023 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2023
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main,
5.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie
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5.2 |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 2023 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
für den Konzern
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zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ("EU-Abschlussprüferverordnung") frei von ungebührlicher Einflussnahme
Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
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6. |
Wahlen zum Prüfer für das Geschäftsjahr 2024 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2024
Im Geschäftsjahr 2024 steht nach den Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung ein Wechsel des Abschlussprüfers an. Die Gesellschaft
hat bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 eine Ausschreibung der Abschlussprüfung der Gesellschaft nach den Vorgaben
der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführt, um frühzeitig einen strukturierten Wechselprozess einzuleiten und die Einhaltung
der Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung sicherzustellen. Mit der vorgezogenen Wahl bereits durch die Hauptversammlung
am 24. Mai 2023 soll sichergestellt werden, dass der neue Abschlussprüfer die erforderlichen Vorkehrungen als von der Hauptversammlung
gewählter Abschlussprüfer auf einer sicheren Grundlage treffen kann.
Auf Grundlage des gemäß Art. 16 Absatz 3 EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss
dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, oder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 2024 enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern zu wählen. Dabei hat der Prüfungsausschuss eine begründete Präferenz
für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss hat ferner erklärt, dass seine
Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und Absatz 6 EU-Abschlussprüferverordnung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter
ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin,
6.1. |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie
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6.2. |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
für den Konzern
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zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt. Der Abschlussprüfer
der LANXESS Aktiengesellschaft hat nach § 162 Absatz 3 AktG geprüft, ob im Vergütungsbericht die Angaben nach § 162 Absatz
1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht wurde über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch inhaltlich durch
den Abschlussprüfer geprüft. In der Anlage zu dieser Tagesordnung werden der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
sowie der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers wiedergegeben. Die Hauptversammlung hat nach § 120a Absatz 4 AktG über die
Billigung des Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegebenen Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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8. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 24. Mai 2023 endet die Amtszeit von Frau Pamela Knapp. Frau
Pamela Knapp steht für eine Wiederwahl für vier Jahre zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, § 1 Absatz 1,
7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz und § 8 Absatz 1 der Satzung aus sechs von
den Aktionären und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens
30 % aus Männern zusammen.
Da der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseignervertreter
und der Seite der Arbeitnehmervertreter getrennt zu erfüllen. Von den sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sein. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem
Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseignervertreter zwei Frauen an. Im Falle einer Wiederwahl von Frau Pamela Knapp ist das
Mindestanteilsgebot folglich auch für die Zukunft erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Pamela Knapp, Salzburg, Österreich,
Diplom-Volkswirtin, ehemals Finanzvorstand der GfK SE; Verwaltungsratsmitglied und Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen
europäischen Wirtschaftsunternehmen,
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats beruht auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Der Lebenslauf
von Frau Pamela Knapp mit einer Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ist in der Anlage
zu dieser Tagesordnung abgedruckt.
Mitgliedschaften von Frau Pamela Knapp in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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LANXESS Deutschland GmbH, Köln
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Mitgliedschaften von Frau Pamela Knapp in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Aufsichtsrats (Supervisory Board) der Signify N.V., Eindhoven, Niederlande (börsennotiert)
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• |
Mitglied des Verwaltungsrats (Conseil d'Administration) der Compagnie de Saint-Gobain S.A., Courbevoie, Frankreich (börsennotiert)
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• |
Mitglied des Beirats der HKP Deutschland GmbH (nicht börsennotiert)
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Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Aufgrund ihrer früheren beruflichen Praxis und
ihrer Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzende bei der LANXESS Aktiengesellschaft sowie bei der Signify N.V. und der Saint-Gobain
S.A. verfügt Frau Pamela Knapp über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung; sie verfügt über besondere
Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und der Abschlussprüfung sowie interne Kontrollverfahren.
Sie hat für den Fall ihrer Wiederwahl erklärt, weiterhin für das Amt der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der LANXESS
Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stehen.
Frau Pamela Knapp ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats zudem als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance
Kodex anzusehen. Abgesehen davon, dass sie bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft und des Aufsichtsrats ihrer
Tochtergesellschaft LANXESS Deutschland GmbH ist, bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Frau Pamela Knapp
und der LANXESS Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der LANXESS Aktiengesellschaft sowie einem wesentlich
an der LANXESS Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
und geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
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9. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss)
durch Änderung von § 4 (Grundkapital) Absatz 3 der Satzung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2018 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
um bis zu EUR 18.304.587 (genehmigtes Kapital I) läuft am 14. Mai 2023 aus. Weitere genehmigte Kapitalia bestehen dann nicht
mehr. Die Hauptversammlung soll deshalb ein neues genehmigtes Kapital I schaffen, um die Gesellschaft auch in Zukunft in die
Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel mittels Eigenkapitalfinanzierung decken zu können. Das neue genehmigte
Kapital I soll erneut ein Volumen von 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung haben. Die Laufzeit soll jedoch
nur drei statt, wie bislang, fünf Jahre betragen. Unter Tagesordnungspunkt 10 soll zudem das bereits am 25. Mai 2022 ausgelaufene
genehmigte Kapital III mit einem Volumen von 10 % des derzeitigen Grundkapitals als genehmigtes Kapital II erneuert werden,
damit die Gesellschaft wie in der Vergangenheit genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtvolumen von 30 % des Grundkapitals zur
Verfügung hat. Zusätzlich soll unter Tagesordnungspunkt 11 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) nebst bedingtem
Kapital mit einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschlossen werden.
Die Summe aller nach den neuen genehmigten Kapitalia I und II unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien
und der neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I von bis zu 17.269.260 EURO mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre wird § 4 Absatz 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 17.269.260 EURO
zu erhöhen (genehmigtes Kapital I).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen bei Kapitalerhöhungen;
|
b) |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften gewährten Options- oder Wandlungsrechten oder auferlegten -pflichten ein Bezugsrecht auf neue auf
den Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder
bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
|
c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.
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d) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden
Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 %
des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder -– falls dieser Wert geringer ist – bei Beschlussfassung über die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt wurden.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, dürfen (i) zusammen
mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden sowie (ii) zusammen mit Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gewährt oder auferlegt wurden, rechnerisch einen Anteil von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die vorstehende Grenze werden Aktien, die zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, nicht angerechnet.“
|
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Auf die in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegebenen Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
9 sowie zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 weisen wir hin. Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Satzungsänderungen
sind zudem aus der Synopse (Satzungsänderungen - Hauptversammlung 2023) ersichtlich, die zusammen mit der Einberufung auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird.
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10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss)
durch Änderung von § 4 (Grundkapital) Absatz 4 der Satzung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 2017 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
um bis zu EUR 9.152.293 (genehmigtes Kapital III) ist am 25. Mai 2022 ausgelaufen. Die Hauptversammlung soll deshalb ein neues
genehmigtes Kapital als genehmigtes Kapital II beschließen. Das Volumen soll wieder 10 % des Grundkapitals betragen. Die Laufzeit
soll jedoch nur zwei statt, wie bislang, fünf Jahre betragen. Zudem soll das neue genehmigte Kapital II ausschließlich Bareinlagen
vorsehen.
Unter Tagesordnungspunkt 9 soll zudem das am 14. Mai 2023 auslaufende genehmigte Kapital I mit einem Volumen von 20 % des
derzeitigen Grundkapitals erneuert werden, damit die Gesellschaft wie in der Vergangenheit genehmigte Kapitalia mit einem
Gesamtvolumen von 30 % des Grundkapitals zur Verfügung hat. Zusätzlich soll unter Tagesordnungspunkt 11 eine Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) nebst bedingtem Kapital mit einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft beschlossen werden.
Die Summe aller nach den neuen genehmigten Kapitalia I und II unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien
und der neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II von bis zu 8.634.630 EURO mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre wird § 4 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 8.634.630 EURO zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen bei Kapitalerhöhungen;
|
b) |
wenn der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgen soll, nicht
wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder -– falls dieser Wert geringer ist – bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals
nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner vermindert sich diese
Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind,
sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt wurden.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, dürfen (i) zusammen
mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben werden sowie (ii) zusammen mit Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gewährt oder auferlegt wurden, rechnerisch einen Anteil von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die vorstehende Grenze werden Aktien, die zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, nicht angerechnet.“
Auf die in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegebenen Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
10 sowie zu den Tagesordnungspunkten 9 und 11 weisen wir hin. Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Satzungsänderungen
sind zudem aus der Synopse (Satzungsänderungen - Hauptversammlung 2023) ersichtlich, die zusammen mit der Einberufung auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird.
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11. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, nebst
gleichzeitiger Schaffung eines neuen bedingten Kapitals durch Änderung von § 4 (Grundkapital) Absatz 5 der Satzung
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) läuft zum 14. Mai 2023 aus. Das
zur Bedienung in § 4 (Grundkapital) Absatz 5 der Satzung geschaffene bedingte Kapital wird dann gegenstandslos. Um der Gesellschaft
auch zukünftig die Möglichkeit zu eröffnen, attraktive Fremdkapitalinstrumente flexibel einzusetzen, soll eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) sowie ein entsprechendes bedingtes Kapital geschaffen werden, das einem Umfang von 10 % des bei Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals entsprechen soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Schaffung einer neuen Ermächtigung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2026 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlage
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000
mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern (nachfolgend zusammen „Inhaber“) von Optionsschuldverschreibungen
oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder
Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 8.634.630 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen
zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben
werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen
von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für
die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, damit Inhabern von bereits zuvor gewährten Options- oder Wandlungsrechten oder auferlegten -pflichten ein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern
der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung.
Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden sind.
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Werden nach dieser Ermächtigung Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben, dürfen zur Bedienung solcher Schuldverschreibungen auszugebende Aktien einen anteiligen
Betrag von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Grenze
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden oder auszugeben sind, nicht aber Aktien, die zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch „Teilschuldverschreibung“)
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft
begebene Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options-
oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes
gilt, wenn Optionsscheine einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung
oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis
und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe
vorsehen. Entsprechendes gilt für Wandelgewinnschuldverschreibungen.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss – mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist – mindestens 80 % des volumengewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung
betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2
Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen
Zeitpunkt) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen
Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 AktG
in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten.
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz
zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, soweit die Anpassungen nicht schon im Gesetz geregelt sind. Verwässerungsschutz
bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen
bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang
mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Falle außergewöhnlicher Ereignisse,
die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch
einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung
des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Absatz
1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital
der Gesellschaft, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt
werden kann oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien
bedient werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung
nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
|
b) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals durch Änderung von § 4 (Grundkapital) Absatz 5 der Satzung
Zur Bedienung der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen begebbaren Schuldverschreibungen
wird das Grundkapital um bis zu EUR 8.634.630 durch Ausgabe von bis zu 8.634.630 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (bedingtes Kapital).
§ 4 Absatz 5 der Satzung, der das bisherige bedingte Kapital enthielt, wird zur Schaffung des neuen bedingten Kapitals wie
folgt neu gefasst:
„(5) |
Das Grundkapital ist um bis zu 8.634.630 EURO, eingeteilt in bis zu 8.634.630 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt
erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von
Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von
der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch
Hauptversammlungsbeschluss vom 24. Mai 2023 bis zum 23. Mai 2026 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung
erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages
Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt
wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung
eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien hiervon und von § 60 Absatz 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.“
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Auf die in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegebenen Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
11 sowie zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 weisen wir hin. Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Satzungsänderungen
sind zudem aus der Synopse (Satzungsänderungen - Hauptversammlung 2023) ersichtlich, die zusammen mit der Einberufung auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird.
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12. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 (Einberufung der Hauptversammlung) der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands,
die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit
eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle
Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden,
Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Daher soll eine Satzungsregelung beschlossen werden,
nach der der Vorstand der Gesellschaft dazu ermächtigt ist, zukünftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung
soll nicht die vom Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren umfassen, sondern zunächst auf zwei Jahre
befristet werden.
Der Vorstand wird über das Format zukünftiger Hauptversammlungen nach pflichtgemäßen Ermessen für jede anstehende Hauptversammlung
gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen
unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der
Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen
in den Blick nehmen. Im Falle einer zukünftigen virtuellen Hauptversammlung soll diese unter Wahrung der Aktionärsrechte möglichst
ähnlich einer Präsenzhauptversammlung ausgestaltet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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In § 14 der Satzung wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
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„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung als eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Versammlung
innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.“
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13. |
Beschlussfassung über Änderungen der §§ 10 (Einberufung und Beschlussfassung) und 16 (Ablauf der Hauptversammlung) der Satzung
13.1. |
Änderung von § 10 (Einberufung und Beschlussfassung) Absatz 2 der Satzung
Nach dem durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität geänderten § 109 Absatz 1 Satz 3 AktG nehmen Mitglieder des
Vorstands an Aufsichtsratssitzungen, zu denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger hinzugezogen wird, nicht teil, es sei
denn der Aufsichtsrat erachtet dies für erforderlich. § 10 Absatz 2 der Satzung, nach dem Mitglieder des Vorstands an den
Sitzungen des Aufsichtsrats grundsätzlich teilnehmen können, soweit der Aufsichtsratsvorsitzende aus besonderem Grund nicht
etwas anderes bestimmt, ist an diese neue Rechtslage anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 10 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) |
Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen können die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen,
soweit der Aufsichtsratsvorsitzende aus besonderem Grund nichts anderes bestimmt.“
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13.2. |
Änderung von § 16 (Ablauf der Hauptversammlung) der Satzung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Absatz 3 Satz 2
AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre
oder in denen die Aktionäre ebenfalls nicht physisch teilnehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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In § 16 der Satzung wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) |
Aufsichtsratsmitglieder dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung an der
Hauptversammlung teilnehmen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung
verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat, wenn eine Anwesenheit des Aufsichtsratsmitglieds
am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird.“
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Der genaue Wortlaut der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Satzungsänderungen ist zudem aus der Synopse (Satzungsänderungen
- Hauptversammlung 2023) ersichtlich, die zusammen mit der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
wird.
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Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht
VERGÜTUNGSBERICHT 2022
Der vorliegende Vergütungsbericht richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) und entspricht
den Grundsätzen zur Berichterstattung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022. Der
Vergütungsbericht beschreibt und erläutert detailliert das Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat der LANXESS AG sowie
die Vergütung der einzelnen amtierenden und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022. Eine transparente und verständliche Berichterstattung stellt für LANXESS ein zentrales Element guter Corporate Governance
dar. Der Bericht wird über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hinaus durch den Abschlussprüfer auch inhaltlich
geprüft. Bereits der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde nach § 162 AktG erstellt und durch den Abschlussprüfer
inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht 2021 wurde von der Hauptversammlung am 25. Mai 2022 nach § 120a AktG mit einer Mehrheit
von 88,79 % gebilligt. Die Struktur dieses gebilligten Vergütungsberichts wurde für den vorliegenden Vergütungsbericht 2022
grundsätzlich beibehalten.
VERGÜTUNG DES VORSTANDS
Grundsätze und Ziele des Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020 auf Basis des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) und der seinerzeit gültigen Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
überarbeitet. Unter besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen sowie der strategischen Ausrichtung von LANXESS wurden im
neuen Vergütungssystem wesentliche Änderungen umgesetzt. Insbesondere basieren sowohl die kurzfristige variable Vergütung
als auch die langfristige variable Vergütung auf jeweils zwei messbaren Leistungskriterien, die sich an der nachhaltigen Unternehmensstrategie
ausrichten. Zudem wurde die Gewichtung der Anteile von kurz- und langfristiger variabler Vergütung dahingehend festgesetzt,
dass die langfristigen Vergütungsbestandteile die kurzfristigen überwiegen. Das überarbeitete Vergütungssystem des Vorstands
wurde von der Hauptversammlung der LANXESS AG am 19. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 94,22 % der abgegebenen gültigen Stimmen
gebilligt.
Das neue Vergütungssystem findet seit dem 1. Januar 2021 im Einklang mit den Empfehlungen des DCGK in seiner derzeitigen Fassung
mit der einzigen Ausnahme Anwendung, dass in Vorstandsverträgen, die vor 2021 abgeschlossen wurden, bislang nicht der Anteil
der langfristigen variablen Vergütung den der kurzfristigen variablen Vergütung überwiegt. Um die bisher vereinbarte Gewichtung
der einzelnen Vergütungselemente und damit die Höhe der Gesamtvergütung aufrechtzuerhalten, weichen die zugesagte Vergütung
und die bisher vereinbarte Gewichtung der einzelnen Vergütungselemente in diesen Verträgen vielmehr noch bis zum Abschluss
neuer Vorstandsverträge von den Regelungen des überarbeiteten Vergütungssystems bzw. der entsprechenden Empfehlung des DCGK
ab.
Bei Wieder- oder Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern ab 2021 bringt der Aufsichtsrat in allen neuen Vorstandsverträgen
das neue Vergütungssystem vollumfänglich zur Anwendung. Dies wurde bereits beim Abschluss der neuen Dienstverträge für Herrn
Dr. Anno Borkowsky mit Wirkung zum 1. Juni 2022, für Herrn Michael Pontzen mit Wirkung zum 1. April 2023 und für Herrn Dr.
Hubert Fink mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 im Rahmen der Wiederbestellungen zu Mitgliedern des Vorstands umgesetzt. Ebenso
findet das neue Vergütungssystem beim Dienstvertrag von Frau Frederique van Baarle im Rahmen ihrer Neubestellung zum Mitglied
des Vorstands spätestens mit Wirkung zum 1. April 2023 Anwendung.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist darauf ausgerichtet, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Unternehmenserfolg zu berücksichtigen. Ziel
des Vergütungssystems ist es, eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen. Die Vergütungsstruktur
von LANXESS ist deshalb darauf ausgerichtet, Anreize für eine erfolgreiche Arbeit zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung
und zur Erreichung strategischer Unternehmensziele sowie für eine langfristige Wertschaffung für unsere Aktionäre zu setzen.
Hierbei richten sich die beiden langfristigen variablen Komponenten an der Unternehmensentwicklung über mehrere Jahre aus
und schaffen damit langfristige Verhaltensanreize. Dadurch, dass eine dieser langfristigen Vergütungskomponenten die Entwicklung
des Aktienkurses im Vergleich zu einem Index berücksichtigt, wird die Zielsetzung des Managements mit den unmittelbaren Interessen
der Aktionäre in Einklang gebracht. Bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung legt der Aufsichtsrat des Weiteren Wert darauf,
dass diese weitgehend im Einklang mit dem Vergütungssystem der oberen Führungsebene steht, um eine einheitliche Anreizwirkung
innerhalb des Managements von LANXESS sicherzustellen.
Verfahren zur Festsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem werden vom Präsidium des Aufsichtsrats vorbereitet. Das Präsidium
bereitet zudem die regelmäßige Überprüfung des Systems und der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat
vor. Bei Bedarf empfiehlt es dem Aufsichtsrat, Änderungen vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier
Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte System der
Vorstandsvergütung nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
zur Billigung vorgelegt.
Die Angemessenheit der Vergütung wird regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft. Hierbei bedient er sich unabhängiger externer
Personalberatungsunternehmen. Eine solche Überprüfung hat zuletzt im Oktober 2021 stattgefunden. Bei dieser Überprüfung wurde
die Vorstandsvergütung mit der der Unternehmen des MDAX sowie mit der einer Gruppe ausgewählter Chemieunternehmen1) verglichen. Diese Unternehmen wurden vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer Vergleichbarkeit hinsichtlich Geschäftsmodell, Umsatz,
Marktkapitalisierung, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl ausgewählt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind insbesondere
die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und
die nachhaltige Entwicklung des LANXESS Konzerns. Darüber hinaus werden die Üblichkeit der Vergütung bei vergleichbaren Unternehmen
und die Vergütungsstruktur innerhalb des Unternehmens hinsichtlich des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung
der oberen Führungsebene und der Belegschaft sowohl insgesamt als auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt. Die Überprüfung
der Vergütungsstruktur des Vorstands hat ergeben, dass sie grundsätzlich angemessen ausgestaltet ist.
Nach dem Aktiengesetz kann der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn es im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und er das Vergütungssystem, das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile
des Vergütungssystems nennt, von denen abgewichen werden kann. Ein solches Abweichen setzt verfahrensmäßig einen ausdrücklichen
Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der
Grund hierfür in angemessener Form beschrieben sind. Von der Möglichkeit, vom Vergütungssystem abzuweichen, hat der Aufsichtsrat
im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch gemacht.
1) Die Vergleichsgruppe bestand aus folgenden Unternehmen: AkzoNobel, Beiersdorf, Clariant, Covestro, Evonik, Henkel, K+S, Linde,
Lonza, Merck, Royal DSM, Solvay, Symrise, Wacker Chemie
Vergütungsbestandteile im Überblick
Das Vergütungssystem beinhaltet seit dem 1. Januar 2021 die in der nachfolgenden Übersicht genannten Bestandteile. Inhalt
des Vergütungssystems sind zudem weiterhin eine Einbehalts- und Rückforderungsklausel („Claw-Back“) sowie eine Aktienhalteverpflichtung,
die die Vorstandsmitglieder verpflichtet, einen definierten Anteil der Vergütung in Aktien zu investieren und die Aktien für
die Dauer des Vorstandsmandats zu halten („Share Ownership Guideline“). Gegenstand des Vergütungssystems ist ebenfalls weiterhin
ein zeitlich begrenztes Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines Kontrollwechsels mit beschränkter Abfindungsregelung
(„Change of Control“). Aus der Übersicht ergeben sich ferner die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an
der Gesamtzielvergütung der Vorstandsmitglieder.
Die Bestandteile der Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind neben der festen Vergütung die kurz- und langfristigen variablen
Vergütungskomponenten. Die beiden variablen Vergütungskomponenten des Vorstands, Annual Performance Payment (APP) und Long
Term Incentive (LTI), orientieren sich am jährlichen bzw. am mehrjährigen Erfolg von LANXESS und honorieren somit die nachhaltige
wertorientierte Entwicklung des Unternehmens. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente APP berücksichtigt ein finanzielles
und ein nicht-finanzielles Leistungskriterium. Die langfristige variable Vergütungskomponente LTI setzt sich aus dem Long
Term Stock Performance Plan (LTSP) und dem Sustainability Performance Plan (SPP) zusammen. Die Gewichtung der Anteile von
kurz- und langfristiger variabler Vergütung ist dahingehend festgesetzt, dass die langfristigen Vergütungsbestandteile die
kurzfristigen überwiegen.
Entsprechend der zuvor im Abschnitt „Grundsätze und Ziele des Vorstandsvergütungssystems“ dargestellten Ausnahme weicht die
Gewichtung der einzelnen Vergütungselemente bei bestehenden Vorstandsverträgen, die vor 2021 abgeschlossen wurden, von den
Regelungen des zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Vergütungssystems ab. Zudem wurde für das Geschäftsjahr 2021 letztmalig
eine Tranche des langfristigen variablen Vergütungsprogramms Long Term Performance Bonus (Tranche 2021–2023) zugesagt, das
im neuen Vergütungssystem durch den SPP ersetzt wurde.
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Feste Vergütungsbestandteile
Die erfolgsunabhängigen festen Vergütungsbestandteile beinhalten die feste Jahresvergütung, die betriebliche Altersversorgung
sowie geldwerte Vorteile, die sich im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Regelwerken zu berücksichtigenden Werten, wie
z. B. für die Nutzung von Dienstwagen, ergeben. Die feste Jahresvergütung der Vorstandsmitglieder ist marktorientiert und
an der Vergütung der bereits zuvor erwähnten Vergleichsgruppe ausgerichtet und berücksichtigt zudem die Verantwortlichkeiten
und die persönliche Leistung. Sie wird monatlich in zwölf gleichen Teilen als Entgelt gezahlt. Die feste Jahresvergütung betrug
im Geschäftsjahr 2022 für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Matthias Zachert 1.400 T€, für Herrn Dr. Anno Borkowsky 550 T€ sowie
für Herrn Michael Pontzen und Herrn Dr. Hubert Fink jeweils 650 T€. Frau Dr. Stephanie Coßmann ist mit Wirkung zum 31. März
2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Für sie betrug die feste Jahresvergütung anteilig 112 T€. Die geldwerten Vorteile sind
für die Vorstandsmitglieder auf 15 % ihrer individuellen festen Jahresvergütung begrenzt.
Kurzfristige variable Vergütung
Das APP des Vorstands berücksichtigt zwei messbare Leistungskriterien:
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ein finanzielles Leistungskriterium mit einem Anteil von 80 % des individuellen APP sowie
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• |
ein nicht-finanzielles Leistungskriterium mit einem Anteil von 20 % des individuellen APP.
|
Die Ziel- und Schwellenwerte sowie die Auszahlungskurven für das APP des Vorstands werden jährlich vor Beginn eines neuen
Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands festgelegt und gelten ebenso für die Ebene
unterhalb des Vorstands. Eine nachträgliche Anpassung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt keine Auszahlung eines Mindestbetrags;
unterschreitet die Zielerreichung einen Schwellenwert, entfällt die Auszahlung des APP vollständig. Der maximale APP-Auszahlungsprozentsatz
liegt im Geschäftsjahr bei 200 %.
Für das Geschäftsjahr 2022 gelten für das finanzielle Leistungskriterium des APP die im Folgenden dargestellte und erläuterte
Zielerreichung und Auszahlungskurve.
Das finanzielle Leistungskriterium im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung, des APP, ist zurzeit die für den LANXESS
Konzern zentrale Steuerungsgröße, das EBITDA (operatives Ergebnis vor Abschreibungen und Wertaufholungen) vor Sondereinflüssen
(EBITDApre). Das EBITDA vor Sondereinflüssen ist für LANXESS der bedeutsamste finanzielle Indikator, anhand dessen jede operative
Entscheidung oder Leistung gemessen wird. Eine 100%ige Zielerreichung wird bei einem bestimmten, vom Aufsichtsrat vor Beginn
des Geschäftsjahres festgelegten EBITDA vor Sondereinflüssen erreicht. Zwischen diesem Zielwert und der Ober- bzw. Untergrenze
folgt die Auszahlungskurve jeweils einem linearen Ansatz. Das Erreichen des vom Aufsichtsrat gesetzten finanziellen Ziels
von 1.150 Mio. € für das Geschäftsjahr 2022 entspricht einem Auszahlungsprozentsatz von 100 % für das finanzielle Leistungskriterium.
Liegt das EBITDA vor Sondereinflüssen des LANXESS Konzerns mindestens 12,5 % oberhalb des gesetzten finanziellen Ziels, entspricht
dies der Obergrenze des Auszahlungsprozentsatzes von 200 % des APP des Vorstands für das finanzielle Leistungskriterium. Liegt
das EBITDA vor Sondereinflüssen mehr als 15 % unterhalb des gesetzten finanziellen Ziels, fällt der Auszahlungsprozentsatz
von 50 % auf 0 %. Dies gilt ebenso für die variable kurzfristige Vergütung der tariflichen und außertariflichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Durch eine stärkere Steigung der Auszahlungskurve bei Überschreiten des 100%-Ziels wird ein besonderer finanzieller
Anreiz gesetzt, das ohnehin schwer zu erreichende Ziel zu überschreiten.
Für das Geschäftsjahr 2022 gelten für das nicht-finanzielle Leistungskriterium des APP die im Folgenden dargestellte und erläuterte
Zielerreichung und Auszahlungskurve.
Das nicht-finanzielle Leistungskriterium ist derzeit die Million-Arbeitsstunden-Quote (MAQ) der Unfälle mit Ausfalltagen.
Dies spiegelt die hohe Bedeutung der Sicherheit der Beschäftigten und Standorte für LANXESS wider. Die Auszahlungskurve der
MAQ, die mit einer Nachkommastelle berichtet wird, berücksichtigt einen Stufenansatz, um die bestehende positive Meldekultur
von Ereignissen zu erhalten. Eine MAQ zwischen 1,1 und 1,5 entspricht einer 100%igen Zielerreichung und ergibt einen Auszahlungsprozentsatz
von 100 % für das nicht-finanzielle Leistungskriterium. Liegt die MAQ bei 0,8 oder niedriger, entspricht dies einem Auszahlungsprozentsatz
von 200 % des APP des Vorstands für das nicht-finanzielle Leistungskriterium. Ist die MAQ höher als 1,8, fällt der Auszahlungsprozentsatz
auf 0 %. Das langfristige Bestreben ist, jeden Unfall zu vermeiden. Das für 2022 gesetzte Ziel wurde daher gegenüber dem Vorjahr
um weitere 0,2 Punkte heruntergesetzt und stellt im Vergleich zu anderen Unternehmen der chemischen Industrie sowie mit Blick
auf die zurückliegende Entwicklung bei LANXESS wiederum eine Herausforderung dar.
Der APP-Auszahlungsprozentsatz bezieht sich beim Vorstand und bei den Führungskräften auf der Ebene unterhalb des Vorstands
auf den individuell zugrunde liegenden APP-Prozentsatz. Für die ordentlichen Vorstandsmitglieder entspricht eine 100%ige Zielerreichung
auch 100 % der festen Jahresvergütung. Bei Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds
sind dies, im Einklang mit der Gewichtung von kurz- und langfristiger Vergütung im neuen Vergütungssystem, 90 % der festen
Jahresvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden entspricht eine 100%ige Zielerreichung 125 % der festen Jahresvergütung.
Innerhalb des APP besteht die Möglichkeit der Gewährung eines anlassbezogenen Ermessensbonus. Dieser dient der Würdigung besonderer
Leistungen bzw. zur Schaffung eines zusätzlichen Anreizes und kann nur als Teil des APP des Vorstands gewährt werden. Er ist
auf 20 % der festen Jahresvergütung begrenzt. Der Ermessensbonus kann nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen und bedarf
einer transparenten Begründung durch den Aufsichtsrat. Im Geschäftsjahr 2022 ist es wie in den letzten Jahren zu keiner Auszahlung
eines Ermessensbonus gekommen.
Die maximale Zielerreichung für das APP des Vorstands (inklusive des Ermessensbonus) ist auf 200 % begrenzt.
Der Aufsichtsrat behält sich weiterhin vor, eine Kürzung des APP vorzunehmen, sollten gravierende Arbeitssicherheits- und/oder
Umweltprobleme auftreten.
Langfristige variable Vergütung
Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, Nachhaltigkeit zu fördern und zu erzielen.
Dies bedeutet einen effizienten Umgang mit dem von Aktionären und Investoren zur Verfügung gestellten Kapital. Die starke
Orientierung an Nachhaltigkeit begreift LANXESS als wichtigen Aspekt der eigenen Wettbewerbsfähigkeit, nicht zuletzt, weil
Nachhaltigkeit in ihren unterschiedlichen Facetten immer stärker von Kunden und Konsumenten, aber auch von unseren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sowie Investoren eingefordert wird. Nachhaltigkeit ist ein wichtiger Bestandteil unserer Strategie, die sich
auch im Vergütungssystem widerspiegelt.
Das LTI besteht ebenfalls aus zwei Komponenten, die in bar ausgezahlt werden und die jeweils ein messbares Leistungskriterium
berücksichtigen:
• |
dem an der Aktienkursentwicklung orientierten Long Term Stock Performance Plan (LTSP) sowie
|
• |
dem Sustainability Performance Plan (SPP), dessen Bewertung auf einem Nachhaltigkeitskriterium basiert.
|
Bei einer jeweils 100%igen Zielerreichung beträgt der Anteil des LTSP 60 % und der des SPP 40 % des individuellen LTI.
Der aktienbasierte LTSP bemisst sich nach der Kursentwicklung der LANXESS Aktie im Vergleich zu einem Referenzindex, derzeit
dem FTSEurofirst 300 Eurozone Chemicals Index, der erstmals in dem 2022 aufgelegten Programm LTSP 2022–2025 zugrunde gelegt
wird. Der FTSEurofirst 300 Eurozone Chemicals Index spiegelt das wirtschaftliche Umfeld des LANXESS Konzerns derzeit am besten
wider. Für die Programme LTSP 2014–2017 und LTSP 2018–2021 wurde der MSCI World Chemicals Index als Referenzindex herangezogen.
Das bis 2021 bestehende Programm LTSP 2018–2021 sowie das seit 2022 bestehende Programm LTSP 2022–2025 erstrecken sich jeweils
über vier Tranchen, wobei jährlich die Performance bestimmt und am Ende der jeweils vierjährigen Laufzeit der Tranchen der
Auszahlungsprozentsatz über die durchschnittliche Performance auf Basis der jährlichen Einzelwerte berechnet wird. Am Ende
der Laufzeit der Tranchen wird unter Verwendung dieses Auszahlungsprozentsatzes eine entsprechende Vergütung gewährt. Die
Auszahlung erfolgt im folgenden Geschäftsjahr.
Das Programm LTSP 2014–2017 erforderte ein Eigeninvestment in Aktien der LANXESS AG in Höhe von jährlich 5 % der festen Jahresvergütung.
Für diese Aktien galt eine Haltefrist von vier Jahren. Nach Ablauf der vierjährigen Sperrfrist können die durch den LTSP gewährten
Anrechte im Lauf einer dreijährigen Ausübungsperiode ausgeübt werden. Die Ausübungsperiode für die Tranche 2013, die als einzige
Tranche aus dem früheren Programm (LTSP 2010–2013) noch offen war und am 31. Januar 2022 endete, betrug fünf Jahre.
Für die Programme LTSP 2018–2021 und LTSP 2022–2025 gelten für das finanzielle Leistungskriterium des LTI die im Folgenden
dargestellte und erläuterte Performance und Auszahlungskurve.
Bei einer 100%igen Performance sehen die LTSP-Programme eine mögliche Auszahlung pro Tranche in Höhe von 60 % der festen Jahresvergütung
bei den ordentlichen Mitgliedern des Vorstands bzw. 67,5 % der festen Jahresvergütung beim Vorstandsvorsitzenden vor. Bei
Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung von ordentlichen Mitgliedern des Vorstands sind dies, im Einklang mit der Gewichtung
von kurz- und langfristiger Vergütung im neuen Vergütungssystem, 69 % der festen Jahresvergütung. Zwischen diesem Zielwert
und der Ober- bzw. Untergrenze folgt die Auszahlungskurve jeweils einem linearen Ansatz. Bei einer durchschnittlichen Outperformance
der Aktie von mindestens 115 % im Vergleich zum Referenzindex ergibt sich ein Auszahlungsprozentsatz von 200 %. Die maximale
Auszahlung beträgt somit beim Vorstandsvorsitzenden 135 % der festen Jahresvergütung. Bei den ordentlichen Mitgliedern des
Vorstands liegt sie bei 120 % bzw. 138 % bei Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung. Liegt die Performance der Aktie
im Vergleich zum Referenzindex unterhalb von 100 %, besteht ein Kürzungsvorbehalt des Aufsichtsrats; liegt sie unter 85 %,
entfällt die Auszahlung zwingend. Wie beim APP wird durch eine stärkere Steigung der Auszahlungskurve bei Überschreiten des
100%-Ziels ein zusätzlicher finanzieller Anreiz gesetzt, das Ziel zu überschreiten.
Die Entwicklung der Anzahl der ausstehenden Anrechte der aktienbasierten Vergütung im Geschäftsjahr 2022 kann der folgenden
Tabelle entnommen werden:
Der SPP berücksichtigt die langfristige Entwicklung nicht-finanzieller Nachhaltigkeitskriterien. Die Bemessungsperiode dieser
Kriterien beträgt ebenfalls vier Jahre. Angelehnt an das von LANXESS veröffentlichte Zwischenziel für 2025 hat der Aufsichtsrat
erstmals für das Jahr 2024 ein Ziel zur Reduktion der CO2e-Emissionen im Konzern festgelegt, das im SPP als Leistungskriterium berücksichtigt wird. Auch für das Jahr 2025 wurde die
Höhe der CO2e-Emissionen als Maßstab für die Zielerreichung festgelegt. In den Folgejahren kann ein anderes Leistungskriterium gewählt
werden, das den jeweiligen Fokus des Unternehmens reflektiert. Durch diesen Mechanismus soll es ermöglicht werden, unterschiedliche
Facetten der Nachhaltigkeit zu betonen.
Für die Bemessungsperioden 2021–2024 und 2022–2025 gelten für das nicht-finanzielle Leistungskriterium des LTI die im Folgenden
dargestellten und erläuterten Zielerreichungen und Auszahlungskurven.
Für die Mitglieder des Vorstands entspricht eine 100%ige Zielerreichung des Nachhaltigkeitskriteriums einer Auszahlung in
Höhe von 45 % der festen Jahresvergütung. Bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern erhöht sich die Auszahlung bei Inkrafttreten
einer Wieder- oder Neubestellung, im Einklang mit der Gewichtung von kurz- und langfristiger Vergütung im neuen Vergütungssystem,
auf 46 % der festen Jahresvergütung. Bei einer CO2e-Emission von 2.200 kt oder weniger in 2024 bzw. 2.300 kt oder weniger
in 2025 beträgt der Auszahlungsprozentsatz 200 %. Die maximale Auszahlung beläuft sich somit auf 90 % bzw. bei Inkrafttreten
einer Wieder- oder Neubestellung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds auf 92 % der festen Jahresvergütung. Liegt die CO2e-Emission über 2.800 kt in 2024 bzw. über 2.900 kt in 2025, entfällt eine Auszahlung.
Die Auszahlungskurven für LTSP und SPP folgen jeweils zwischen dem Zielwert von 100 % und der Unter- bzw. Obergrenze (0 %
und 200 %) einem linearen Ansatz. Wie bei APP und LTSP wird durch eine stärkere Steigung der Auszahlungskurve bei Überschreiten
des 100%-Ziels ein zusätzlicher finanzieller Anreiz gesetzt, das Ziel zu überschreiten. Bei Erreichen des Mindestwerts beträgt
der Auszahlungsprozentsatz 50 %.
Leistungskriterien, Zielwerte und Auszahlungskurven für die langfristigen variablen Vergütungskomponenten werden jährlich
vor Beginn des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung ist, außer bei den CO2e-Zielen zur Berücksichtigung von M&A-Transaktionen, grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Long Term Performance Bonus (LTPB), der als langfristige variable Vergütungskomponente Bestandteil des ehemaligen, bis
zum 31. Dezember 2020 gültigen Vergütungssystems war, läuft aus und wird zum 31. Dezember 2023 enden. Im Geschäftsjahr 2021
wurde die letzte Tranche des LTPB zugeteilt (Tranche 2021–2023), die im Geschäftsjahr 2024 zur Auszahlung kommen wird. Für
diese Tranche sowie für die Tranche 2020–2022, die ebenfalls auch das Geschäftsjahr 2022 umfasst, wurde im Berichtsjahr die
Vergütung für die in 2022 vollständig erbrachten Leistungen gewährt, da hieraus ein nicht mehr entziehbarer Teilanspruch entstanden
ist. Die Höhe der Gewährung beträgt 45 % bzw. bei Inkrafttreten einer Wieder- oder Neubestellung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds
46 % der am Ende des Berichtsjahres gültigen festen Jahresvergütung unter Verwendung der APP-Zielerreichung im Jahr 2022.
Der LTPB berücksichtigt durch seine Langfristigkeit ebenfalls eine nachhaltige Unternehmensentwicklung. Zum Ende der dreijährigen
Laufzeit der Tranchen ergibt sich die konkrete Höhe des LTPB zu jeweils einem Drittel auf Basis der jeweiligen APP-Zielerreichung
der drei Geschäftsjahre. Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit erfolgt die Auszahlung im Folgejahr unter Verwendung der am
Ende der Laufzeit gültigen festen Jahresvergütung.
Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle stellt die für das Geschäftsjahr 2022 zugesagte individuelle Zielvergütung der Vorstandsmitglieder
im Falle einer 100%igen Zielerreichung dar. Enthalten sind auch die geldwerten Vorteile sowie die Beiträge zur Altersversorgung.
Die zugesagten geldwerten Vorteile sind mit ihrem Maximalwert angegeben.
Bereits im Rahmen des alten Vergütungssystems wurde den Mitgliedern des Vorstands letztmalig eine LTPB-Tranche zugesagt (Tranche
2021–2023). Die Zielvergütung hierfür entspricht der des SPP. Auszahlungen aus der LTPB-Tranche ergeben sich entsprechend
der Zielerreichung im Jahr 2024. Der SPP schließt mit seiner vierjährigen Laufzeit an das auslaufende LTPB-Programm an. Auszahlungen
hieraus ergeben sich entsprechend der Zielerreichung im Jahr 2025. Es kommt somit in keinem Geschäftsjahr zu einer gleichzeitigen
Auszahlung von LTPB und SPP.
Vergütungsrelationen bei 100%iger Zielerreichung
Im Geschäftsjahr 2022 betrug die Zieldirektvergütung des Vorstandsvorsitzenden das 34-Fache der durchschnittlichen Zieldirektvergütung
aller außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deutschland (ohne Vorstand). Die Zieldirektvergütung aller Vorstandsmitglieder
betrug das 19-Fache der durchschnittlichen Zieldirektvergütung aller außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Deutschland (ohne Vorstand). Die Zieldirektvergütung umfasst die feste Jahresvergütung und die variablen Vergütungsbestandteile
bei einer 100%igen Zielerreichung. Nicht enthalten sind Beiträge zur Altersversorgung sowie geldwerte Vorteile.
Einhaltung der Maximalvergütung
Gemäß den Vorgaben des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat einen absoluten Euro-Betrag als Maximalvergütung
festgelegt, der den Gesamtbetrag der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung begrenzt. Die Maximalvergütung wurde für jedes
Vorstandsmitglied einzeln festgelegt und schließt jeweils sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile mit ein, die
sich unter Berücksichtigung der für das Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen ergeben. In der folgenden Tabelle
werden die für das Geschäftsjahr 2022 relevanten Obergrenzen der einzelnen Vergütungsbestandteile, die sich hieraus ergebende
Gesamtobergrenze der Vergütung sowie die vom Aufsichtsrat beschlossene Maximalvergütung je Vorstandsmitglied gemäß § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG dargestellt.
Die feste Jahresvergütung und die Beiträge zur Altersversorgung sind fixe Beträge. Die Obergrenzen für die geldwerten Vorteile,
APP, LTPB sowie LTSP wurden im Geschäftsjahr 2022 für alle Vorstandsmitglieder eingehalten; die Höhe der tatsächlichen Gesamtvergütung
unter Berücksichtigung der Auszahlungsprozentsätze für 2022 kann der Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr
amtierenden Vorstandsmitglieder“ im folgenden Abschnitt entnommen werden. Sie liegt bei jedem der Vorstandsmitglieder unterhalb
der Gesamtobergrenze der Vergütung und bleibt damit hinter der Maximalvergütung zurück. Die Einhaltung der Maximalvergütung
ist damit für das Geschäftsjahr 2022 gewährleistet.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Die nachfolgende Tabelle stellt die gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich
des jeweiligen relativen Anteils für jedes einzelne im Geschäftsjahr 2022 amtierende Mitglied des Vorstands gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG dar. Demnach umfasst die Tabelle die im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte feste Jahresvergütung, die im Geschäftsjahr
angefallenen geldwerten Vorteile sowie die im Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütungsbestandteile APP und LTPB, die sich
unter Berücksichtigung der für das Geschäftsjahr 2022 vollständig erbrachten Leistung und der daraus resultierenden APP-Zielerreichung
für 2022 ergeben. Für den LTSP erfolgt die Gewährung der Vergütung zum Ende der Laufzeit der jeweiligen Tranchen, da die zugrundeliegende
Leistung erst zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht ist. Im Geschäftsjahr 2022 wurde dementsprechend die Vergütung für
die Tranche 2019 des LTSP 2018–2021 gewährt.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde ein EBITDA vor Sondereinflüssen von 930 Mio. € erzielt und eine MAQ von 0,6 erreicht. Hieraus
ergibt sich eine Zielerreichung von 92,6 % und ein Auszahlungsprozentsatz von 75 % für das EBITDA vor Sondereinflüssen. Eine
MAQ-Zielerreichung von 0,6 führt zu einem Auszahlungsprozentsatz von 200 %. Unter Berücksichtigung der Gewichtung des finanziellen
und des nicht-finanziellen Ziels für das APP des Vorstands ergibt sich somit für die Mitglieder des Vorstands insgesamt ein
gewichteter Auszahlungsprozentsatz von 100 %. Die Auszahlung erfolgt für das APP erst nach Ablauf des Berichtsjahres im Geschäftsjahr
2023 und für den LTPB in den Jahren 2023 und 2024. Bei der Tranche 2019 des LTSP lag die Performance der Aktie bei 92,9 %
im Vergleich zum Referenzindex. Dies entspricht einem Wert pro Anrecht von 0,76 €. Die Auszahlung der LTSP-Tranche 2019 erfolgt
in 2023. Weitere Details zur Ableitung der genannten Prozentsätze finden sich in den Abschnitten zur kurz- bzw. langfristigen
variablen Vergütung.
Frau Dr. Stephanie Coßmann ist zum 31. März 2022 vorzeitig aus dem Amt als Vorstandsmitglied ausgeschieden. Im Rahmen der
einvernehmlichen Aufhebung der Bestellung von Frau Dr. Coßmann zum Mitglied des Vorstands wurde gemäß Dienstvertrag eine Zahlung
in Höhe von 841 T€ geleistet, mit der die Ansprüche bei vorzeitigem Ausscheiden abgegolten wurden. Zudem wurden die Ansprüche
aus APP und LTPB anteilig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zielerreichungen für das Geschäftsjahr 2022 gewährt. Die
Auszahlung für das APP erfolgt nach Ablauf der Berichtsperiode im Geschäftsjahr 2023 und für den LTPB in den Jahren 2023 und
2024. Für die Anrechte der ausstehenden LTSP-Tranchen wurde eine vorzeitige Abgeltung von in Summe 405 T€ vereinbart. Diese
Vereinbarung ist nach Auffassung des Aufsichtsrats als Teil einer einvernehmlichen Lösung sowie vor dem Hintergrund sachgerecht,
dass Frau Dr. Coßmann nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand keinen Einfluss mehr auf die Erreichung vereinbarter Ziele und
Auszahlungsvoraussetzungen hat, die mehrere Jahre in der Zukunft liegen. Zudem wurden für die Monate das Jahres 2022 nach
ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand Beiträge zur Altersversorgung von 169 T€ gezahlt und zur beruflichen Neuorientierung Beratungskosten
von 50 T€ zuzüglich Mehrwertsteuer übernommen. Insgesamt belief sich die Abgeltungszahlung für Frau Dr. Coßmann somit auf
1.475 T€.
Die nachfolgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Mitglieder des Vorstands gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG dar.
Weitere Vergütungsregelungen
Share Ownership Guideline (SOG)
Die seit dem Jahr 2018 bestehende und im Jahr 2020 angepasste Share Ownership Guideline, eine Richtlinie zur Aktienhalteverpflichtung,
legt die Höhe der Investition in Aktien der LANXESS AG fest. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, über einen Zeitraum
von vier Jahren einen definierten Anteil der Vergütung in Aktien der LANXESS AG zu investieren und die Aktien bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses nachweisbar zu halten (SOG-Ziel). Das SOG-Ziel beträgt, wie für deutsche Unternehmen marktüblich,
für den Vorsitzenden des Vorstands 150 % und für die übrigen Mitglieder des Vorstands 100 % ihrer festen Jahresvergütung.
Maßgeblich für das Investment im jeweiligen Aufbaujahr ist der Kaufpreis der Aktie der LANXESS AG ohne Provision des Bankinstituts.
Die Mitglieder des Vorstands waren berechtigt, vorhandene Bestandsaktien der LANXESS AG nachweisbar einzubringen. Diese Möglichkeit
haben alle Mitglieder des Vorstands in Anspruch genommen. Die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung ist jährlich während
der vierjährigen Aufbauphase und danach alle drei Jahre nachzuweisen. Etwaige Dividenden aus den erworbenen LANXESS Aktien
stehen den Vorstandsmitgliedern zu. Eine Dividendenzahlung hat keine Auswirkung auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Herr Matthias Zachert, Herr Dr. Hubert Fink und Herr Michael Pontzen haben das SOG-Ziel erfüllt. Herr Dr. Anno Borkowsky hat
das dritte Aufbaujahr abgeschlossen und sein SOG-Ziel bereits vorzeitig erfüllt. Frau Dr. Stephanie Coßmann hat bis zu ihrem
Ausscheiden aus dem Amt als Vorstandsmitglied die Aktienhalteverpflichtung erfüllt.
Einbehalts- und Rückforderungsregelung (Claw-Back)
Für die variable Vergütung besteht eine Einbehalts- und Rückforderungsregelung. Die Regelung ermöglicht es dem Aufsichtsrat,
bei schwerwiegender Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft die variable Vergütung ganz oder
teilweise einzubehalten oder, im Falle einer bereits erfolgten Auszahlung, zurückzufordern. Unabhängig davon besteht bei schädigendem
pflichtwidrigem Verhalten der Vorstandsmitglieder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit zu einer Kürzung
von Auszahlungen bzw. zu einem Rückgriff. Im Geschäftsjahr 2022 bestand für den Aufsichtsrat kein Anlass, variable Vergütungsbestandteile
einzubehalten oder zurückzufordern.
Vertragslaufzeiten und Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen
Vorgaben und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer und die Dauer
des Dienstvertrags in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen liegt die Höchstdauer der Dienstverträge bei fünf Jahren.
Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden mit Fristablauf ohne gesonderte Kündigungsfrist. Im Falle
eines Kontrollwechsels (Change of Control) haben die Vorstandsmitglieder ein zeitlich beschränktes Sonderkündigungsrecht wie
im nachfolgenden Abschnitt beschrieben. Davon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund. Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder sehen eine generelle Begrenzung einer etwaigen Abfindung
(Abfindungs-Cap) vor. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen die Abfindungszahlungen den Wert von zwei festen
Jahresvergütungen jeweils zuzüglich des APP des Vorstands und des LTPB bis Ende des Geschäftsjahres 2023 bzw. des SPP ab Beginn
des Geschäftsjahres 2024 bei 100%iger Zielerreichung nicht überschreiten und keinesfalls mehr als die Restlaufzeit des Vertrags
vergüten.
Keine Zahlung einer Abfindung ist vorgesehen bei einer Niederlegung des Mandats durch das Vorstandsmitglied selbst sowie bei
einer Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen. Für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags kann jedoch eine
Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot getroffen werden. Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
soll im Einklang mit dem DCGK die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
Kontrollübernahme (Change of Control)
Zahlungen im Falle einer Kündigung des Dienstvertrags eines Vorstandsmitglieds aufgrund einer Kontrollübernahme (Change of
Control) sind auf zwei feste Jahresvergütungen jeweils zuzüglich des APP des Vorstands und des LTPB bis Ende des Geschäftsjahres
2023 bzw. des SPP ab Beginn des Geschäftsjahres 2024 bei 100%iger Zielerreichung unter anteiliger Berücksichtigung der verbleibenden
Restlaufzeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags begrenzt.
Vergütung aus Nebentätigkeiten
Soweit Mitglieder des Vorstands Aufsichtsratsmandate oder ähnliche Ämter in Beteiligungsgesellschaften, an denen LANXESS unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, oder in Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer geschäftlichen
Betätigung angehört oder nahesteht, im In- und/oder Ausland wahrnehmen, ist diese Tätigkeit mit der vereinbarten festen Jahresvergütung
abgegolten. Für die genannten Ämter geleistete Vergütungen sind LANXESS mitzuteilen und werden von der vereinbarten Vergütung
abgezogen. Aufsichtsratsmandate und Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen außerhalb des LANXESS
Konzerns können nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats wahrgenommen werden. Der Aufsichtsrat wird in diesen Fällen
auch entscheiden, ob und inwieweit entsprechende Vergütungen anzurechnen sind.
Sonstiges
Kein Mitglied des Vorstands hat im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
Die LANXESS AG bezieht die Mitglieder des Vorstands und bestimmte Mitarbeiter des LANXESS Konzerns in eine Vermögenshaftpflichtversicherung
(D&O) ein.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Kredite an Mitglieder des Vorstands gewährt.
Altersversorgung
Bei der Altersversorgung für die Mitglieder des Vorstands handelt es sich um einen beitragsorientierten Pensionsplan, der
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Mitgliedern des Vorstands Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
gewährt. Dabei handelt es sich um Leistungen, die bei Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren, im Falle der
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und im Todesfall an die Hinterbliebenen erbracht werden.
Die Altersversorgung sieht einen von der Gesellschaft jährlich zu erbringenden Beitrag in Höhe von jeweils 50 % bzw. beim
Vorstandsvorsitzenden von 56,25 % der festen Jahresvergütung vor. Darüber hinaus ist von den Vorstandsmitgliedern ein Eigenbeitrag
aus Entgeltumwandlung in Höhe von 12,5 % des APP des Vorstands zu leisten. Dieser Eigenbeitrag kann von den Vorstandsmitgliedern
auf bis zu 25 % des APP des Vorstands erhöht werden. Grundlage der Berechnung des Eigenbeitrags ist das zur Auszahlung kommende
APP des Vorstands, jedoch maximal begrenzt auf eine 100%ige Zielerreichung. Die Summe der Beiträge ist auf eine maximale Obergrenze
begrenzt. Im Versorgungsfall können bis zu 30 % des verzinslich angesammelten Kapitals in eine Rentenleistung umgewandelt
werden. Aus Regelungen vor 2006 resultieren Ansprüche, die für einzelne Vorstandsmitglieder als Besitzstände gewahrt werden.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren erbringt die Gesellschaft
bestimmte Zusatzbeiträge bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.
Für die Ansprüche der Vorstandsmitglieder hat die Gesellschaft Rückstellungen gebildet. Die hierfür nach den Rechnungslegungsvorschriften
der International Financial Reporting Standards (IFRS) ermittelten Kosten der erworbenen Versorgungsansprüche (Service Costs),
der nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) hierfür ermittelte Nettoaufwand sowie die Barwerte
des Verpflichtungsumfangs nach IFRS und HGB sind für die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Die Service Costs gemäß IFRS für die aus dem Vorstand ausgeschiedene Frau Dr. Stephanie Coßmann belaufen sich auf 290 T€.
Nach HGB entspricht dies einem Nettoaufwand von 310 T€.
Vergütung des Aufsichtsrats
Im Aufsichtsrat der LANXESS AG hat es im Geschäftsjahr 2022 eine Veränderung gegeben. Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 25. Mai 2022 ist Herr Theo H. Walthie aus dem Gremium ausgeschieden. Für ihn hat die Hauptversammlung Herrn Dr. Rainier
van Roessel zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Aufgrund der aktiengesetzlichen Vorgaben
ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die Hauptversammlung der LANXESS AG hat deshalb gemäß § 113 Abs. 3 AktG am 19. Mai
2021 einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Das der Hauptversammlung vorgelegte System zur
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde mit einer Mehrheit von 99,91 % der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der LANXESS AG erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von 80 T€. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Dreifache der Festvergütung, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Vorsitz, stellvertretender
Vorsitz und Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden entsprechend dem DCGK gesondert vergütet. Aufsichtsratsmitglieder,
die einem anderen Ausschuss als dem Nominierungsausschuss angehören, erhalten zusätzlich die Hälfte der festen Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Nominierungsausschuss angehören, erhalten zusätzlich ein Achtel der festen Vergütung. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine weitere Hälfte der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die
in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss den Vorsitz führen, erhalten zusätzlich ein Viertel der Festvergütung.
Für die Mitgliedschaft in dem gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildenden Ausschuss und für den Vorsitz im Nominierungsausschuss
wird keine zusätzliche Vergütung gewährt. Insgesamt erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats jedoch maximal das Dreifache der
Festvergütung.
Daneben werden den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen erstattet. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder 1,5 T€
Sitzungsgeld für jede Aufsichtsratssitzung und für jede Ausschusssitzung, an der sie teilnehmen. Allerdings wird die Teilnahme
an Sitzungen des Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG nicht vergütet. Für Aufsichtsratsmandate in Konzerngesellschaften
wird an die Mitglieder des Aufsichtsrats nur eine Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der LANXESS Deutschland GmbH
in Höhe von jeweils 5 T€ gezahlt.
Die LANXESS AG bezieht die Mitglieder des Aufsichtsrats des LANXESS Konzerns in eine Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O)
ein.
Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen hat im Berichtszeitraum keines der Aufsichtsratsmitglieder erhalten. Kredite
oder Vorschüsse wurden den Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr nicht gewährt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats im abgelaufenen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach
§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Veränderung der Vergütung der amtierenden
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
sowie ausgewählten Ertragskennzahlen des LANXESS Konzerns bzw. der LANXESS AG der letzten fünf Jahre gegenüber.
Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird
auf die Gruppe der Beschäftigten der deutschen Konzerngesellschaften abgestellt. Zur Gruppe der Beschäftigten in Deutschland
gehören alle aktiven unbefristeten tariflichen und außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inklusive der oberen
Führungsebene unter dem Vorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in bezahlter Abwesenheit. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst die feste Jahresvergütung (ohne wiederkehrende Bezüge) sowie jegliche
dem Geschäftsjahr zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile. Die Ermittlung der Vergütung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entspricht damit im Grundsatz der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats und steht somit im Einklang mit
der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresüberschusses der LANXESS AG und anhand der zentralen Steuerungsgröße des LANXESS
Konzerns, des EBITDA vor Sondereinflüssen, dargestellt.
Köln, den 1. März 2023
LANXESS Aktiengesellschaft
Für den Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
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Matthias Zachert
Vorstandsvorsitzender
|
Michael Pontzen
Finanzvorstand
|
Dr. Matthias L. Wolfgruber
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die LANXESS Aktiengesellschaft, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der LANXESS Aktiengesellschaft, Köln für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der LANXESS Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, ein schließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der LANXESS Aktiengesellschaft geschlossenen Auftrags. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein
der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Köln, den 2. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Folker Trepte
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Martin Krug
Wirtschaftsprüfer
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Lebenslauf von Frau Pamela Knapp
Pamela Knapp
Geboren am 8. März 1958 in Nürnberg, Deutschland Nationalität: Deutsch Diplom-Volkswirtin Mitglied im Aufsichtsrat der LANXESS AG seit 2018 (bestellt bis 2023)
Ehemals Finanzvorstand der GfK SE; Verwaltungsratsmitglied und Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen europäischen Wirtschaftsunternehmen.
Frau Knapp studierte Volkswirtschaftslehre in München und Berlin. Zudem absolvierte sie das Advanced Management Program (AMP)
der Harvard Business School, Boston, USA.
Ihre berufliche Laufbahn begann Frau Knapp 1987 bei der Deutsche Bank AG. Nach zweijähriger Tätigkeit in der M&A-Beratung
der Fuchs Consult GmbH wechselte Frau Knapp 1992 in den Siemens-Konzern. Hier war sie nach Bekleidung verschiedener Führungsaufgaben
ab 2004 Mitglied des Bereichsvorstands Power Transmission and Distribution mit Verantwortung für Accounting, Controlling,
Legal, Internal Audit, Purchasing und die Vertriebsaktivitäten in West-Europa und Lateinamerika. 2009 trat Frau Knapp in den
Vorstand der GfK SE ein, wo sie bis 2014 als Finanzvorstand die Bereiche Accounting, Controlling, Treasury, Legal, Facilities,
Purchasing und Human Resources verantwortete.
Mitgliedschaften von Frau Knapp in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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LANXESS Deutschland GmbH, Köln
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Mitgliedschaften von Frau Knapp in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Aufsichtsrats (Supervisory Board) und Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der Signify N.V.,
Eindhoven, Niederlande (börsennotiert)
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Mitglied des Verwaltungsrats (Conseil d’ Administration) und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Compagnie de Saint-Gobain
S.A., Courbevoie, Frankreich (börsennotiert)
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HKP Deutschland GmbH (Mitglied des Beirats)
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Frau Knapp ist seit dem 1. Juli 2020 Mitglied der Monopolkommission. Sie ist außerdem Mitglied des Verwaltungsrats und seit
2017 Mitglied des Präsidiums der Deutsch-Französischen Handelskammer. Ferner engagiert sich Frau Knapp seit 2021 im Kuratorium
der Paris-Lodron-Universität Salzburg.
Frau Knapp verfügt im Rahmen des vom Aufsichtsrats beschlossenen Kompetenzprofils über besondere Kenntnisse und Erfahrungen
in den Bereichen Führung von international tätigen Großunternehmen, Corporate Governance (Compliance), M&A, Unternehmensfinanzierung,
Rechnungslegung sowie Risikomanagement.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 24. Mai 2023 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Absatz
2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt
9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Erneuerung des bisherigen genehmigten Kapitals I durch Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals I:
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2018 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
um bis zu EUR 18.304.587 (genehmigtes Kapital I) läuft am 14. Mai 2023 aus. Weitere genehmigte Kapitalia bestehen dann nicht
mehr. Ein genehmigtes Kapital II besteht seit längerem nicht mehr. Das bisherige genehmigte Kapital III ist bereits im Jahr
2022 ausgelaufen. Die Hauptversammlung soll deshalb ein neues genehmigtes Kapital I schaffen, um die Gesellschaft auch in
Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel mittels Eigenkapitalfinanzierung decken zu können.
Das neue genehmigte Kapital I soll erneut ein Volumen von 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung haben.
Die Laufzeit soll jedoch nur drei statt, wie bislang, fünf Jahre betragen. Unter Tagesordnungspunkt 10 soll zudem das bereits
am 25. Mai 2022 ausgelaufene genehmigte Kapital III mit einem Volumen von 10 % des derzeitigen Grundkapitals als genehmigtes
Kapital II erneuert werden, damit die Gesellschaft wie in der Vergangenheit genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtvolumen von
30 % des Grundkapitals zur Verfügung hat. Zusätzlich soll unter Tagesordnungspunkt 11 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen
„Schuldverschreibungen“) nebst bedingtem Kapital mit einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschlossen
werden.
Die Summe aller nach den neuen genehmigten Kapitalia I und II unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien
und der neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten.
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I
Das neue genehmigte Kapital I, das an die Stelle der bisherigen in § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen
genehmigten Kapitalia I treten soll, beträgt EUR 17.269.260 und entspricht damit 20 % des derzeitigen Grundkapitals von insgesamt
EUR 86.346.303.
Mit dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital I wird die Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt,
ihren Finanzbedarf auch in Zukunft zu jeder Zeit schnell und flexibel decken zu können. Entscheidungen über die Deckung eines
Kapitalbedarfs sind in der Regel kurzfristig zu treffen. Daher ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus
der jährlichen Hauptversammlungen oder von einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist und zu jeder Zeit ein genehmigtes
Kapital zur Verfügung steht. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen.
Die chemische Industrie befindet sich seit mehreren Jahren in einem weltweiten Konsolidierungsprozess. Mit dem neuen genehmigten
Kapital I schafft sich die Gesellschaft den notwendigen Spielraum, um auf die Veränderungen angemessen reagieren und an diesem
Prozess aktiv teilnehmen zu können. Vor allem wird die notwendige finanzielle Basis geschaffen, um den strategischen Fokus
auf weniger zyklische, ertragsstarke Wachstumsoptionen auszurichten. Der Vorstand ist in der Vergangenheit bei der strategischen
Neuausrichtung des Unternehmens verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und seiner Aktionäre vorgegangen. Die bisherigen
Ermächtigungen für Kapitalmaßnahmen wurden nie voll ausgenutzt. Dem berechtigten Interesse der Aktionäre an einem Verwässerungsschutz
wird durch eine satzungsmäßige Beschränkung des Gesamtumfangs von bezugsrechtsfreien Kapitalmaßnahmen auf insgesamt maximal
10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals Rechnung getragen. Diese Schwelle liegt deutlich unter den bisherigen
Möglichkeiten bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen, die im Wege einer Selbstverpflichtung des Vorstands bisher auf insgesamt
20 % gedeckelt waren.
Vor diesem Hintergrund umfasst das neue genehmigte Kapital I Bar- und Sachkapitalerhöhungen. Anders als das vorherige genehmigte
Kapital I soll die Laufzeit jedoch nur drei Jahre betragen, statt wie bislang üblich fünf Jahre. Damit soll den Anforderungen
der Investoren Rechnung getragen werden.
Bei der Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals I steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Das
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden können:
Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen bei Kapitalerhöhungen
Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist,
ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär
in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen.
Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche
Kosten verursacht. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die
Durchführung einer Emission. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern von Options- und Wandlungsrechten oder -pflichten
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen das Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von deren unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gewährten Options- oder Wandlungsrechten oder auferlegten -pflichten ein Bezugsrecht
auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des
Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten bei einer Aktienemission,
bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so
gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- oder Wandlungspflicht
bereits erfüllt hätten. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises
gewährleistet werden muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden auf
den Inhaber lautenden Stückaktien erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit
ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten bei
Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der
Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen,
erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen
aber auch zum Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise Rechte oder Forderungen, flexibel zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer
attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche
Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten.
Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats
– schnell zugreifen kann. In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft den Börsenkurs der
Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Wie bereits erläutert,
soll die Gesellschaft hierdurch auch in die Lage versetzt werden, den weltweiten Konsolidierungsprozess in der chemischen
Industrie aktiv mitzugestalten. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss
im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken
und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und
so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung
(Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Dagegen
ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten
wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige
Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre.
Dem Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten.
Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals I nicht wesentlich sein, also keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen darf.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien
über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze
für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien,
die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options-
oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt wurden.
Neben die vorstehend beschriebene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG tritt, sofern die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Mai 2023 das unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene genehmigte Kapital
II beschließt, ein neues genehmigtes Kapital II in Höhe von EUR 8.634.630, das eine entsprechende Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
enthält. Im Unterschied zum genehmigten Kapital II, das eine Laufzeit bis zum 23. Mai 2025 hat, hat das genehmigte Kapital
I eine Laufzeit bis zum 23. Mai 2026. Durch diese zeitliche Staffelung soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft ein
genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jederzeit zur Verfügung
steht. Durch die vorstehend beschriebenen Anrechnungsregeln, nach denen das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nur einmal ausgeschlossen werden kann, sind die Aktionäre hinreichend vor Verwässerung geschützt.
Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine in der Satzung verankerte Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen
der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen wird.
Insgesamt dürfen Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden,
(i) zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden sowie (ii) zusammen mit Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der
Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gewährt oder auferlegt wurden, rechnerisch einen Anteil von 10
% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die vorstehende Grenze werden
Aktien, die zum Ausgleich von Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, nicht
angerechnet. Eine Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ist ebenfalls nicht auf die Höchstgrenze anzurechnen.
Diese Aktien sind bereits ausgegeben und existieren damit bereits.
Das genehmigten Kapital II und die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen sehen diese Höchstgrenze ebenfalls vor.
Auf die Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zum genehmigten Kapital II (Tagesordnungspunkt 10) und zur Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen (Tagesordnungspunkt 11) wird insoweit hingewiesen.
Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals I
Konkrete Pläne für die Ausübung des neuen genehmigten Kapitals I bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit
der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem der in dieser
Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Wie in der Vergangenheit
wird der Vorstand auch mit dieser Ermächtigung verantwortungsvoll umgehen.
Im Fall jeder Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber berichten.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 10: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 24. Mai 2023 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Absatz
2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt
10 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Erneuerung des bisherigen genehmigten Kapitals III durch Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals II:
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Mai 2017 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
um bis zu EUR 9.152.293 (genehmigtes Kapital III) ist am 25. Mai 2022 ausgelaufen. Ein genehmigtes Kapital II besteht seit
längerem nicht mehr. Das bestehende genehmigtes Kapital I läuft zudem am 14. Mai 2023 aus. Genehmigte Kapitalia stehen dann
nicht mehr zur Verfügung. Die Hauptversammlung soll deshalb ein neues genehmigtes Kapital als genehmigtes Kapital II beschließen.
Das Volumen soll wieder 10 % des Grundkapitals betragen. Die Laufzeit soll jedoch nur zwei statt, wie bislang, fünf Jahre
betragen. Zudem soll das neue genehmigte Kapital II ausschließlich Bareinlagen vorsehen.
Unter Tagesordnungspunkt 9 soll zudem das am 14. Mai 2023 auslaufende genehmigte Kapital I mit einem Volumen von 20 % des
derzeitigen Grundkapitals erneuert werden, damit die Gesellschaft wie in der Vergangenheit genehmigte Kapitalia mit einem
Gesamtvolumen von 30 % des Grundkapitals zur Verfügung hat. Zusätzlich soll unter Tagesordnungspunkt 11 eine Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) nebst bedingtem Kapital mit einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft beschlossen werden.
Die Summe aller nach den neuen genehmigten Kapitalia I und II unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien
und der neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen
Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten.
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II
Das neue genehmigte Kapital II, das an die Stelle der bisherigen in § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen
genehmigten Kapitalia III treten soll, beträgt EUR 8.634.630 und entspricht damit 10 % des derzeitigen Grundkapitals von insgesamt
EUR 86.346.303.
Mit dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital II wird die Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt,
ihren Finanzbedarf auch in Zukunft zu jeder Zeit schnell und flexibel decken zu können. Entscheidungen über die Deckung eines
Kapitalbedarfs sind in der Regel kurzfristig zu treffen. Daher ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus
der jährlichen Hauptversammlungen oder von einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist und zu jeder Zeit ein genehmigtes
Kapital zur Verfügung steht. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen.
Die chemische Industrie befindet sich seit mehreren Jahren in einem weltweiten Konsolidierungsprozess. Mit dem neuen genehmigten
Kapital I schafft sich die Gesellschaft den notwendigen Spielraum, um auf die Veränderungen angemessen reagieren und an diesem
Prozess aktiv teilnehmen zu können. Vor allem wird die notwendige finanzielle Basis geschaffen, um den strategischen Fokus
auf weniger zyklische, ertragsstarke Wachstumsoptionen auszurichten. Der Vorstand ist in der Vergangenheit bei der strategischen
Neuausrichtung des Unternehmens verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und seiner Aktionäre vorgegangen. Die bisherigen
Ermächtigungen für Kapitalmaßnahmen wurden nie voll ausgenutzt. Dem berechtigten Interesse der Aktionäre an einem Verwässerungsschutz
wird durch eine satzungsmäßige Beschränkung des Gesamtumfangs von bezugsrechtsfreien Kapitalmaßnahmen auf insgesamt maximal
10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals Rechnung getragen. Diese Schwelle liegt deutlich unter den bisherigen
Möglichkeiten bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen, die im Wege einer Selbstverpflichtung des Vorstands bisher auf insgesamt
20 % gedeckelt waren.
Anders als das bisherige genehmigte Kapital III, das Bar- und Sachkapitalerhöhungen umfasste, erlaubt das neue genehmigte
Kapital II die Ausgabe neuer Aktien nur gegen Bareinlagen. Zudem soll das neue genehmigte Kapital II auf zwei Jahre befristet
sein, anders als das bisherige genehmigte Kapital III, das wie bislang üblich auf fünf Jahre befristet war. Damit soll den
Anforderungen der Investoren Rechnung getragen werden.
Bei der Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals II steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Das
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden können:
Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen bei Kapitalerhöhungen
Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können.
Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge
können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis
darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt
ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen
solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Der Ausschluss des Bezugsrechts
dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer Emission. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken
und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und
so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung
(Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Dagegen
ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten
wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige
Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre.
Dem Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten.
Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals II nicht wesentlich sein, also keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen darf.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien
über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze
für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien,
die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options-
oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gewährt oder auferlegt wurden.
Neben die vorstehend beschriebene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG tritt, sofern die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Mai 2023 das unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene genehmigte Kapital
II beschließt, ein neues genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 17.269.260, das eine entsprechende Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
enthält. Im Unterschied zum genehmigten Kapital I, das eine Laufzeit bis zum 23. Mai 2026 hat, hat das neue genehmigte Kapital
II eine Laufzeit bis zum 23. Mai 2025. Durch diese zeitliche Staffelung soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft
ein genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jederzeit zur Verfügung
steht. Durch die vorstehend beschriebenen Anrechnungsregeln, nach denen das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nur einmal ausgeschlossen werden kann, sind die Aktionäre hinreichend vor Verwässerung geschützt.
Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine in der Satzung verankerte Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen
der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht ausgeschlossen wird.
Insgesamt dürfen Aktien, die aufgrund der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden,
(i) zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen
unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden sowie (ii) zusammen mit Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten während der
Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gewährt oder auferlegt wurden, rechnerisch einen Anteil von 10
% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die vorstehende Grenze werden
Aktien, die zum Ausgleich von Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden, nicht
angerechnet. Eine Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ist ebenfalls nicht auf die Höchstgrenze anzurechnen.
Diese Aktien sind bereits ausgegeben und existieren damit bereits.
Das genehmigten Kapital I und die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen sehen diese Höchstgrenze ebenfalls vor.
Auf die Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung zum genehmigten Kapital I (Tagesordnungspunkt 9) und zur Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen (Tagesordnungspunkt 11) wird insoweit hingewiesen.
Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals II
Konkrete Pläne für die Ausübung des neuen genehmigten Kapitals II bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem der in dieser
Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Wie in der Vergangenheit
wird der Vorstand auch mit dieser Ermächtigung verantwortungsvoll umgehen.
Im Fall jeder Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber berichten.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 11: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet der für den 24. Mai 2023 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Absatz
4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt
11 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) – auch jeweils
unter Ausschluss des Bezugsrechts – sowie eines neuen bedingten Kapitals:
Die in der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und das bedingte Kapital laufen
am 14. Mai 2023 aus. Sie sollen daher durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2026
einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000 zu begeben, sowie zur Bedienung
der Options- und Wandlungsrechte oder -pflichten ein bedingtes Kapital von bis zu EUR 8.634.630 zu schaffen, das damit einem
Umfang von 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entsprechen soll.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme
attraktive Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht etwa die Aufnahme
von zinsgünstigem Fremdkapital, das sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich
eingestuft werden kann.
Anders als die von der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 erteilte und zum 14. Mai 2023 auslaufende Ermächtigung, erlaubt die
neue Ermächtigung nicht mehr die Ausgabe von Genussrechten, sondern nur von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Damit soll den Anforderungen der Investoren
Rechnung getragen werden.
Bezugsrecht der Aktionäre
Den Aktionären steht gemäß § 221 Absatz 4 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind. Soweit den Aktionären
nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen,
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Absatz 5 AktG).
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge und zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten
und Optionsrechten oder -pflichten
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge.
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten
oder -pflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
oder -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird.
Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre.
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2 AktG, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barzahlung
zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft
die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der
Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich.
Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen)
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung
(Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer
für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht überschritten
werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.
Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung
der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen
muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, sodass
den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies stellt
sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Die Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen
zum Wohle der Gesellschaft und damit auch ihrer Aktionäre.
Bezugsrechtsausschluss bei obligationsähnlich ausgestatteten Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht
ausgegeben werden sollen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre,
da die Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder
am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Ausgabebetrag
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts jeweils
mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der
Options- bzw. Wandelschuldverschreibung erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel-
bzw. Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts muss der Ausgabepreis der neuen Aktien nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch
wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.
Gesamtumfang bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen
Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft,
bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.
Werden nach dieser Ermächtigung Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben, dürfen zur Bedienung solcher Schuldverschreibungen auszugebende Aktien einen anteiligen
Betrag von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Grenze
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden oder auszugeben sind, nicht aber Aktien, die zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegeben werden. Die Verwendung eigener Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht auf die Grenze von 10 % anzurechnen.
Die genehmigten Kapitalia I und II sehen diese Höchstgrenze ebenfalls vor. Auf die Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
zum genehmigten Kapital I (Tagesordnungspunkt 9) und zum genehmigten Kapital I (Tagesordnungspunkt 10) wird insoweit hingewiesen.
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit
nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
II. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung 2023
als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der Übergangsvorschrift
(§ 26n Absatz 1 EGAktG) des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, nach der Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2023 einberufen
werden, auch ohne Satzungsermächtigung als virtuelle Hauptversammlungen nach § 118a AktG abgehalten werden können.
Die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das InvestorPortal auf
der Internetseite der Gesellschaft – erreichbar unter
elektronisch zuzuschalten und die gesamte Hauptversammlung dort live in Bild und Ton zu verfolgen ("Teilnahme"). Dort können
sie auch ihre Aktionärsrechte ausüben.
Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre ist im Wege der elektronischen Briefwahl oder über Vollmachtserteilung
möglich. Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären wird in der Versammlung im Wege der Videokommunikation
das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen wird außerdem ein Recht
zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Die Aktionärsrechte
können auch von Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
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sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und
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• |
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben, entweder per
Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache oder per Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Absatz 3 AktG in Verbindung
mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
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Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär
ist, wer die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre
oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, 3. Mai 2023,
00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag).
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), unter folgender Adresse zugehen:
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Der Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch
stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang
des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Nach fristgemäßem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Die Übersendung kann auch an Bevollmächtigte erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr
depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
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2. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Mittwoch, 24. Mai 2023 ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Gesellschaft und ihre Bevollmächtigten können sich im InvestorPortal auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
zu der Hauptversammlung elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet unter
verfolgt werden.
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3. |
Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe Abschnitt II.1) erforderlich. Die Stimmrechtsausübung kann auch durch Bevollmächtigte erfolgen.
a) |
Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Briefwahlstimmen können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft, zu erreichen über die Internetseite der Gesellschaft
unter hv.lanxess.de, abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.
Briefwahlstimmen können ferner schriftlich oder in Textform per E-Mail bis spätestens Dienstag, 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
abgegeben werden. Das Briefwahlformular, von dem bei der Briefwahl Gebrauch zu machen ist, wird mit der Anmeldebestätigung
übermittelt.
Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen unter lit. c).
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b) |
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern
müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt
erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Sie stimmen ausschließlich über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären ab, die mit dieser Einberufung
oder später gemäß § 124 Absatz 1 oder 3 AktG bekannt oder gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht worden sind. Die Stimmrechtsvertreter
nehmen keine Aufträge zur Ausübung sonstiger Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die
Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im InvestorPortal, zu erreichen
über die Internetseite der Gesellschaft unter hv.lanxess.de, erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung
möglich, muss jedoch zur Stimmrechtsausübung spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten
Zeitpunkt erfolgt sein.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich oder in Textform
per E-Mail spätestens bis Dienstag, 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende
Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
erteilt werden. Das Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung zu nutzen ist, wird mit der Anmeldebestätigung übermittelt.
Für Widerruf oder Änderung einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das
Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen gelten die Regelungen unter lit. c).
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c) |
Änderung und Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten (mit Weisungen), Verhältnis von Briefwahlstimmen
zu erteilten Vollmachten (mit Weisungen)
Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft kann schriftlich oder in Textform per E-Mail spätestens bis Dienstag, 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang
maßgeblich), über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
erfolgen.
Ein Widerruf oder eine Änderung ist auch über das InvestorPortal bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen
festgelegten Zeitpunkt möglich.
Gehen bei einer Art der Stimmrechtsausübung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen fristgemäß mehrere voneinander inhaltlich
abweichende Erklärungen ein, werden die Erklärungen in der folgenden Rangfolge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abgabe berücksichtigt:
(1) per InvestorPortal übermittelte Erklärungen, (2) per E-Mail übermittelte Erklärungen, (3) in Papierform übermittelte Erklärungen.
Bei mehreren voneinander inhaltlich abweichenden Erklärungen zur Stimmrechtsausübung, die nach derselben Art und auf demselben
Übermittlungsweg abgegeben werden, wird die zeitlich zuletzt abgegebene Erklärung zur Stimmrechtsausübung berücksichtigt.
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit dann von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
|
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4. |
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) können sich nach entsprechender Vollmachtserteilung bei der Ausübung
ihres Stimmrechts und ihrer anderen Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten – z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater,
eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten – vertreten lassen.
Bevollmächtigte können sich zu der Hauptversammlung im InvestorPortal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild
und Ton verfolgen sowie das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des InvestorPortals der Gesellschaft, insbesondere die elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung, durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die
mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den
Bevollmächtigten versandt wurden.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und, im Falle der Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten, der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Wenn eine Vollmacht nach
§ 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
erteilt wird, besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre werden gebeten, sich in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder in Textform per E-Mail bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
LANXESS Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Anmeldebestätigung
übermittelt. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann unter der vorgenannten E-Mail-Adresse
übermittelt werden.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch im InvestorPortal der Gesellschaft über die Internetseite
der Gesellschaft unter
erfolgen. Die Vollmachtserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Ein
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ist über das InvestorPortal nicht möglich. Hierfür kann
die oben genannte E-Mail-Adresse verwendet werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Briefwahl- und Vollmachtsformular bzw. auf
der Internetseite (hv.lanxess.de) entnehmen.
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5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es wird gebeten, das Verlangen entweder schriftlich an folgende
Adresse:
An den Vorstand der LANXESS Aktiengesellschaft Group Function Legal & Compliance Kennedyplatz 1 50569 Köln
|
oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) per E-Mail an folgende Adresse:
zu richten.
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, spätestens also Sonntag, 23. April 2023,
24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich). Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des oben genannten Mindestaktienbesitzes sind und dass sie den Mindestbesitz bis
einschließlich zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen gehalten haben.
Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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6. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Prüfern (Tagesordnungspunkte 5 und 6) und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(Tagesordnungspunkt 8) unterbreiten.
Derartige Anträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten und müssen mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag, 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), dort zugegangen
sein:
LANXESS Aktiengesellschaft Group Function Legal & Compliance Kennedyplatz 1 50569 Köln
E-Mail: hv2023@lanxess.com
|
Fristgerecht bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Anträge und Wahlvorschläge mit etwaiger
Begründung werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter hv.lanxess.de unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten in der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden (auch schon vor der Hauptversammlung), sobald die Voraussetzungen
für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
können Anträge auch ohne vorherige Übersendung erst während der Hauptversammlung stellen (siehe Abschnitt II. 9.). Die Stimmrechtsausübung
über Gegenanträge oder Wahlvorschläge ist ausschließlich über das InvestorPortal möglich.
Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zu den Umständen, unter denen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich zu
machen sind, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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7. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal
unter
einzureichen.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 18. Mai 2023, 24:00 (MESZ) einzureichen.
Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme eingereicht
werden.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden allen ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldeten Aktionären spätestens
vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens ab Freitag, 19. Mai 2023, 24:00 (MESZ), im InvestorPortal unter Veröffentlichung
des Namens des Aktionärs zugänglich gemacht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch
das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich auch nicht vertreten lassen wird.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten
sind, werden nicht als solche berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen
Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
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8. |
Rede- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal
zu verwenden, über die eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt
II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär zuvor über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung
abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich.
Rede- und Auskunftsrecht können auch von Bevollmächtigten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist gemäß der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen zu beschränken. Soweit angemessen, ist er insbesondere ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit einzelner oder
aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung
zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist,
den Schluss der Debatte anzuordnen. Diese Ermächtigung gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
9. |
Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und
Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des §
127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im InvestorPortal
zu verwenden, über die eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt
II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär zuvor über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung
abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich.
Die vorstehenden Rechte können auch von Bevollmächtigten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigten und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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10. |
Widerspruchsrecht der Aktionäre
Zu der Hauptversammlung elektronisch zugeschaltete Aktionäre (siehe Abschnitt II.2) oder ihre Bevollmächtigten können vom
Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal der Gesellschaft
(hv.lanxess.de) Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.
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11. |
Teilnehmerverzeichnis
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung in der virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch
zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten über das InvestorPortal der Gesellschaft
zugänglich gemacht.
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12. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 86.346.303 Stückaktien ausgegeben. Jede ausgegebene Aktie
gewährt eine Stimme.
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13. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz
Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hv.lanxess.de zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter
veröffentlicht. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einberufung (siehe Abschnitt
III.).
Köln, im April 2023
LANXESS Aktiengesellschaft
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III. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher
Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die LANXESS Aktiengesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
den Datenschutzbeauftragten der LANXESS Aktiengesellschaft unter:
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LANXESS Aktiengesellschaft Der Datenschutzbeauftragte Kennedyplatz 1 50569 Köln E-Mail: datenschutz@lanxess.com
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Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die LANXESS Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Aktionärsvertreter unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetztes (AktG) sowie weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Die LANXESS Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem
Letztintermediär, der die Aktien für den Aktionär verwahrt. In einigen Fällen kann die LANXESS Aktiengesellschaft personenbezogene
Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern
(z.B. bei vorab eingereichten Stellungnahmen zur Tagesordnung, bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, bei Gegenanträgen,
bei Wahlvorschlägen, bei eingereichten Widersprüchen oder bei Wortmeldungen) ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter sowie
für die Verfolgung der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff., § 130a AktG.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Die LANXESS Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Funktionsprüfung der Videokommunikation zu Dokumentationszwecken
in Video und Ton aufzuzeichnen. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (überwiegende
berechtigte Interessen). Die LANXESS Aktiengesellschaft löscht die Video- und Tonaufzeichnungen, wenn diese nicht mehr zu
dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden, erforderlich sind und keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Die LANXESS Aktiengesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern gegebenenfalls
zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder aktien-, handels- und/oder
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Für den Betrieb des Aktionärsportals ist es erforderlich, dass Cookies auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden, das
für den Zugang genutzt wird. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
(TTDSG). Diese Cookies sind erforderlich, um die Funktionalität der Webseite zu gewährleisten.
Empfänger Ihrer Daten
Die von der LANXESS Aktiengesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der
LANXESS Aktiengesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist (Art. 28
DSGVO). Alle Mitarbeiter der LANXESS Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere der Name von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären
und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten in Stellungnahmen, die Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab eingereicht haben (§ 130a Abs. 3 AktG), und in erhobenen Widersprüchen und im
Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie dem Zugänglichmachen von Gegenanträgen
und Wahlvorschlägen. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO, bzw., soweit keine gesetzliche
Pflicht zur Veröffentlichung des Namens besteht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lt. f) DSGVO.
Die LANXESS Aktiengesellschaft kann weiterhin gesetzlich verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Rechtsgrundlage
ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen Vorschrift, aus der die Verpflichtung folgt.
Speicherdauer
Die LANXESS Aktiengesellschaft löscht oder anonymisiert die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im
Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit die zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Absatz 4 AktG abgelaufen
ist, die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind,
die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine anderen gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten bestehen.
Rechte der Betroffenen
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
das Recht, unter den oben genannten Kontaktdaten Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem
steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu sowie das Recht,
ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit)
zu erhalten.
Wenn und soweit personenbezogene Daten auf Grundlage unserer berechtigter Interessen (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO)
verarbeitet werden, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen
im Einzelfall zu prüfen ist, zudem ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu.
Die Rechte können Sie unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die oben genannten Kontaktdaten geltend machen.
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der LANXESS Aktiengesellschaft
unter:
https://lanxess.com/de-DE/Pflichtangaben/Datenschutzhinweise |
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