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DGAP-News News vom 22.08.2016

PNE WIND AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. §37q Abs. 2 WpHG

DGAP-News: PNE WIND AG / Schlagwort(e): Sonstiges

2016-08-22 / 13:02
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Veröffentlichung nach § 370 Abs. 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der PNE WIND AG, Cuxhaven, zum Abschlussstichtag 31.12.2013 und der zusammengefasste Lagebericht der PNE WIND AG für das Geschäftsjahr 2013 fehlerhaft sind:

1. In der Konzernbilanz zum 31.12.2013 ist der Geschäfts- oder Firmenwert um 8,7 Mio. Euro zu gering angesetzt, weil das Unternehmen beim Kauf der Mehrheit der Anteile an der WKN AG den Saldo der erworbenen Vermögenswerte und Schulden in gleicher Höhe zu hoch bewertet hat.

Das verstößt gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss bei der Bemessung des Geschäfts- oder Firmenwertes von der Summe der für den Unternehmenserwerb gewährten Gegenleistung den (zutreffenden) Saldo aus den erworbenen Vermögenswerten und Schulden abzuziehen hat.

2. Die PNE WIND AG hat in der Prognoseberichterstattung im zusammengefassten Lagebericht die Ertragslage unzureichend beurteilt und erläutert, weil sie die Prognose der Ertragslage (EBIT) kumuliert für drei Jahre abgegeben hat.

Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist und die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben sind. Die Prognose der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren muss danach so beschaffen sein, dass Prognose- und Istwerte für denselben Berichtszeitraum vergleichbar sind (DRS 20.126). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn wenigstens explizit für den nächsten Berichtszeitraum und damit das nächste Geschäftsjahr (DRS 20.127, .11) eine Prognose abgegeben wird, nicht hingegen bei einer kumulierten Prognose für einen längeren Zeitraum.




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