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Wüstenrot & Württembergische AG

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DGAP-News News vom 11.01.2016

Wüstenrot & Württembergische AG: AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 - Erwerb eigener Aktien
DGAP-News: Wüstenrot & Württembergische AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
2016-01-11 / 09:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Der Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG hat am 15. Dezember 2015 beschlossen, dass im Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis spätestens zum 30. März 2016 bis zu 358.000 Namensaktien der Wüstenrot & Württembergische AG (ISIN DE0008051004), das entspricht ca. 0,38 % des Grundkapitals, zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 6.802.000 zu den nachfolgenden Bedingungen erworben werden sollen.

Der Erwerb eigener Aktien der Wüstenrot & Württembergische AG erfolgt gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 2 Aktiengesetz zu dem Zweck, die erworbenen eigenen Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Wüstenrot & Württembergische AG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb anzubieten.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Wüstenrot & Württembergische AG durch eine von der Wüstenrot & Württembergische AG beauftragte Bank. Das Recht der Wüstenrot & Württembergische AG, das Auftragsverhältnis mit der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt. Die Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Wüstenrot & Württembergische AG. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und wird so günstig wie möglich für die Wüstenrot & Württembergische AG durchgeführt. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf hierbei den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Wüstenrot & Württembergische AG im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Abschluss des Kaufvertrages um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Die Bank ist ferner verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 ("EG-VO 2273/2003") zu beachten. Dementsprechend darf die Bank keinen Kaufpreis zahlen, der über dem Kurs des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) des derzeit höchsten unabhängigen Angebots an der Börse, an welcher der Kauf stattfindet, liegt. Die Bank darf an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten 20 Börsentage vor dem Zeitpunkt des Kaufs.Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikel 4 Absatz 4 EG-VO 2273/2003 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.
Stuttgart, den 11. Januar 2016
Wüstenrot & Württembergische AG
Der Vorstand


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